Ein Rechtsanwalt verklagte den Hoster einer Webseite, auf der ein Artikel verbreitet wurde, in dem er namentlich erwähnt wurde. Konkret wurde ein Urteil veröffentlicht, welches zu seinen Ungunsten ausgegangen sei. Gegenstand der gesamten Berichterstattung war unter anderem die Tätigkeit des Juristen im Bereich des Urheberrechtsschutzes, wobei er als „Abmahnanwalt“ betitelt wurde.
Die identifizierende Berichterstattung hielt er für rechtswidrig, weil sie ihn in seinem Persönlichkeitsrecht verletze. Er begehrte daher Unterlassung.
Die Richter des Oberlandesgerichts Hamburg wiesen die Klage jedoch ab (Aktenzeichen 7 U 88/09). Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Veröffentlichung des Artikels, in dem der Kläger namentlich genannt werde, nicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht verletze. Der identifizierende Inhalt der Berichterstattung sei zulässig gewesen.
Der Rechtsanwalt sei in der Vergangenheit durch ungewöhnliche Straftaten aufgefallen. Er habe zudem mehrfach in der öffentlichen Diskussion gestanden, weil er massiv gegen vermeintliche Verletzer von Urheberrechten im Internet vorgegangen sei. Es sei bekannt, dass er in einer Vielzahl der Abmahnungen wegen geringer Verstöße überhöhte Abmahngebühren geltend gemacht habe, so das Gericht.
Daher müsse er es hinnehmen, dass ein Urteil veröffentlicht werde, in dem er unterlegen sei. Aufgrund seiner Tätigkeit und der von ihm in der Vergangenheit begangenen Straftaten liefere der Bericht einen Beitrag zur öffentlichen Diskussion über die berufliche Karriere des Klägers und genieße daher den Schutz der Meinungsfreiheit.
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