Usedsoft hat im Streit mit Microsoft um Rechtmäßigkeit und Ablauf des Handels mit Software aus zweiter Hand einen weiteren Teilerfolg errungen: Der Softwarehersteller vermeidet eine einstweilige Verfügung, indem er von sich aus zusichert, zwei seiner zuletzt getroffenen Aussagen zum Handel mit Gebrauchtsoftware nicht mehr zu wiederholen.
Wie Usedsoft mitteilte, betreffe diese rechtsverbindliche Vereinbarung mit den Microsoft-Anwälten die „Hauptargumente im Zuge der aktuellen Verleumdungskampagne gegen Usedsoft“. Aus Sicht des Händlers sind das die Behauptung, das jüngste OLG-Urteil in Sachen Oracle gegen Usedsoft sei eine abschließende Entscheidung zum Handel mit gebrauchter Software sowie die Aussage, die Entscheidung habe in jeglicher Hinsicht einen Schlusspunkt unter den Handel mit gebrauchter Software zugunsten der Softwarehersteller gesetzt.
Beide Behauptungen seien nur noch möglich, wenn Microsoft zugleich darauf hinweise, dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig sei und hätten damit jegliche Aussagekraft verloren. „Tatsächlich kann weder von einer abschließenden Entscheidung noch gar von einem Schlusspunkt gesprochen werden“, sagt Usedsoft-Geschäftsführer Peter Schneider. „Das Urteil des OLG München ist nämlich nicht nur nicht rechtskräftig, sondern gilt auch nur für Oracle-Software.“
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