Urteil: Arcor muss keine Google-Seiten sperren

Oberlandesgericht Frankfurt spricht Provider von Verantwortung für Webinhalte frei

Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hat entschieden, dass Arcor keine Google-Seiten sperren muss. Internetprovider seien grundsätzlich nicht für den Inhalt von Webseiten verantwortlich, zu denen sie ihren Kunden Zugang vermitteln, heißt es in dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil.

Der Pornoseitenbetreiber Huch Medien GmbH hatte versucht, Arcor durch eine einstweilige Verfügung zu verpflichten, für seine Kunden den Zugang zu den Webseiten google.de und google.com zu sperren. Zur Begründung hatte er angeführt, dass über die Suchmaschine Webseiten mit pornographischen Darstellungen ohne Zugangsbeschränkung aufgerufen werden könnten. Nachdem zuvor bereits eine einsteilige Verfügung durch das Landgericht Frankfurt abgewiesen worden war, scheiterte vor dem OLG nun auch die Klage wegen eines Wettbewerbsverstoßes, in deren Zusammenhang auch die Haftungsprivilegien für Zugangsanbieter geprüft worden waren.

„Die Entscheidung des OLG Frankfurt hat so genannte Access-Provider von der Verantwortlichkeit für die von ihnen vermittelten Inhalte freigesprochen“, erklärt Max-Lion Keller, Rechtsexperte der IT-Recht-Kanzlei. Sie stellten lediglich den Zugang zum Internet, nicht aber die Inhalte selbst bereit. Etwaige Wettbewerbsverstöße fänden also nicht im Verantwortungsbereich der Internetanbieter statt. Provider, die ihre eigenen Inhalte anbieten, seien von dem aktuellen Urteil jedoch ausgenommen.

„Die OLG-Entscheidung entspricht der bisherigen Rechtssprechung zu diesem Thema“, sagt Keller. Eine tatsächliche Durchführung der vom Kläger geforderten vollständigen Sperrung der Google-Seiten für alle Arcor-Kunden sei zudem nicht umsetzbar. Die Begründung des OLG: Eine solche Maßnahme sei dem Provider im Hinblick auf die Wichtigkeit der Google-Suchmaschine für seine Kunden nicht zuzumuten. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Als Hintergrund des Rechtstreits gilt der durch US-Anbieter angeheizte Konkurrenzkampf innerhalb der deutschen Pornoindustrie. So ist der Kläger im aktuellen Verfahren zwar selbst Anbieter von Erotik im Internet, gleichzeitig beruft er sich aber auf den Jugendschutz, um frei zugängliche Porno-Inhalte, die etwa über Google auffindbar sind, aus dem Netz zu verbannen.

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