Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und so genannter Kostenfallen im Internet beschlossen. Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung können künftig gemäß dem neuen Gesetzentwurfs mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Außerdem wird im Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.
Bei Werbeanrufen darf der Anrufer seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht eine Geldbuße von bis zu 10.000 Euro. Außerdem erhalten Verbraucher jetzt mehr Möglichkeiten, Verträge zu widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen können künftig widerrufen werden, so wie es heute schon bei allen anderen Verträgen möglich ist, die Verbraucher am Telefon abgeschlossen haben. Es wird für das Widerrufsrecht nicht darauf ankommen, ob der Werbeanruf unerlaubt war. Die Vorschrift ermöglicht einen Widerruf, aus welchen Gründen auch immer. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform – etwa als E-Mail oder per Telefax – erhalten hat.
Der Schutz vor untergeschobenen Verträgen wird ebenfalls verbessert: Wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht in Textform belehrt wurde, kann er Verträge über Dienstleistungen, die er am Telefon oder im Internet abgeschlossen hat, künftig widerrufen. Bislang gibt es in solchen Fällen kein Widerrufsrecht mehr, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen oder der Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst hat.
Widerruft der Verbraucher einen solchen Vertrag, muss er die bis dahin vom Unternehmer erbrachte Leistung nur dann bezahlen, wenn er vor Vertragsschluss auf diese Pflicht hingewiesen worden ist und er dennoch zugestimmt hat, dass die Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird.
„Wir schützen die Verbraucherinnen und Verbraucher wirkungsvoll vor unerwünschten Werbeanrufen und Kostenfallen im Internet, ohne die Wirtschaft mit unpraktikablen Regelungen zu belasten. Schließlich gehen die Verbraucher zunehmend dazu über, Waren und Dienstleistungen telefonisch oder über das Internet zu bestellen“, kommentierte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries den Gesetzesentwurf.
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2 Kommentare zu Bundesregierung verabschiedet Entwurf zu Telefonwerbung
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unerwünschte Anrufe
Was nützt der Gesetzenwurf, wenn ich von einem Telefoncomputer ohne Rufnummernübertragung angerufen werde.
Wie soll ich mich dann wehren?
Beispiel: Heute erhielt ich einen Anruf(automatisiert)ohne Rufnummer. Ansage:
Dieser Anruf ist für Sie kostenlos. Beantworten Sie bitte nur eine Frage: Was ist billiger Benzin oder Diesel? Für Benzin drücken Sie bitte die Taste 1 für Diesel Nr. 2. Was kann ich jetzt tun? Was nützen in so einem Fall Strafandrohungen? Sie gehen ins Leere.
Vermutlich wird die Geschichte erst dann teuer, wenn man tatsächlich eine entsprechende Taste drückt. Was nützt mir dann die Zusage, daß ich evtl. dadurch entstandene Gebühren nicht zahlen muß? Den Ärger hätte ich in jedem Fall.
AW: unerwünschte Anrufe
Eine Rufnummer wird immer mitgesendet, der Anrufende kann mit CLIR verhindern, das die Rufnummer beim Angerufenen angezeigt wird.
Der privilegierte Dienst CLIRO kann die Rufnummernanzeigeunterdrückung aufheben (z.B.Polizei, Notrufdienste, Feuerwehr). Damit ist es prinzipiell möglich, den Anrufer zu "fangen".
Es ist notwendig, dieses Gesetz endlich voranzutreiben.