Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil festgestellt, dass Datenschützer in Deutschland kein ausreichendes Maß an Unabhängigkeit haben. Laut Richtlinie (Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 95/46/EG) müsse die „Unabhängigkeit der Kontrollstellen in dem Sinne, dass sie jeglicher äußeren Einflussnahme entzogen sein müssen, die ihre Entscheidungen steuern könnte“, gewährleistet werden.
Die Richtlinie soll in allen Mitgliedsstaaten der EU ein einheitliches Niveau beim Schutz von personenbezogenen Daten gewährleisten. Die deutsche Bundesregierung aber, so das Gericht in der Urteilsbegründung, habe das Erfordernis, dass diese Stellen ihre Aufgaben „in völliger Unabhängigkeit“ wahrnehmen, „falsch umgesetzt“.
Die Klage der EU-Kommission stammt vom November 2007. Sie richtete sich gegen die Tatsache, dass die Datenschützer den jeweiligen Bundesländern unterstellt sind, was gegen die geforderte „völlige Unabhängigkeit“ verstoße.
Die Bundesregierung hingegen argumentiert, dass Unabhängigkeit nicht bedeuten müsse, dass nicht kontrolliert werden könne. Zudem, so die Bundesregierung, habe der EuGH nicht nachgewiesen, dass die Aufsicht die Datenschutzkontrollstellen an ihrer Arbeit hindere.
Der deutsche Beauftragte für den Datenschutz, Peter Schaar, erklärt dazu: „Ich freue mich über diese klaren Worte des Europäischen Gerichtshofs. Dies ist eine deutliche Stärkung des Datenschutzes. Deutschland ist nun verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Vertragsverletzung zu beseitigen. Auch wenn sich das Urteil direkt auf die Aufsichtsbehörden der Länder bezieht, wird auch zu untersuchen sein, welche weiteren Konsequenzen sich für die anderen Stellen ergeben, die über den Datenschutz wachen.“
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