Bei ihrem Gang durch die Instanzen des deutschen Justizsystems hat nun die Telekom-Tochter Detemedien einen vorläufigen Sieg über den Kontrahenten Topware aus Mannheim errungen: Das Landgericht Mannheim entschied, daß Topware grundsätzlich zu Schadenersatz an Detemedien verpflichtet ist. Über die Höhe der Summe sagte das Gericht allerdings nichts aus.
Bereits im Mai hatte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe erklärt, private Verlage dürften die Telefonbücher der Deutschen Telekom (Börse Frankfurt: DTE) nicht ohne deren Erlaubnis zur Herstellung einer eigenen Telefonbuch-CD-ROM verwenden.
Die Telekom-Tochter fordert 10,6 Millionen Mark für das Kopieren von Telefonbucheinträgen auf CD-ROMs.
Detemedien hatte durch alle Instanzen geklagt, weil sie nicht damit einverstanden war, daß private Anbieter von Telefonbuch-CD-ROMs ihre Daten einfach einscannten oder von chinesischen Hilfskräften abtippen ließen. Konkret war es um die Telefonauskunfts-CD-ROMs „D-Info 2.0“ und „Tele-Info-CD“ gegangen.
Inzwischen können die privaten Anbieter der Aukunfts-CD-ROM die Datensätze von der Telekom kaufen.
Nicht nur Topware kündigte Berufung an, auch Detemedien will eine weitere Instanz anrufen: Das Oberlandesgericht Karlsruhe soll das Topware-Aufsichtsratmitglied Joachim Steinhöfel verurteilen, den Detemedien persönlich für die „Raubkopien“ verantwortlich macht.
Kontakt: Topware, Tel.: 0621/48050
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