Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (www.vz-nrw.de) hat vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf einen Prozess gegen die Computerkette Comtech gewonnen. Bei dem Streit ging es um die sogenannte „EDV-Klausel“, mit der Computerhändler „für unberechtigte Reklamationen eine Test- und Bearbeitungspauschale von 60 Mark“ verlangt hatten.
Gerade in der Zeit der Gewährleistung, die ersten sechs Monate nach dem Kauf, „wirkt die Klausel äußerst kundenabschreckend“, moniert der Jurist Jürgen Schröder von der Verbraucherzentrale. Dabei seien in dieser Phase die Rechte des Käufers am stärksten. Trete ein Fehler am Produkt auf, muss der Händler dafür gerade stehen: indem er die Ware umtauscht, das Geld zurückzahlt oder aber beim Kaufpreis etwas nachlässt.
In der Gewährleistungszeit rechne der Kunde bei einer Reklamation allenfalls damit, dass diese als unberechtigt zurückgewiesen werde. In den meisten Verträgen räumten sich die Verkäufer ein Nachbesserungsrecht (Reparatur) ein. Daher liege es im eigenen Interesse der Firma, die Störungsursache zu finden. „In besonderem Maße“, so die Richter, dürften die Kunden deshalb erwarten, dass die Fehlersuche „kostenlos erfolgt“.
Dies gelte umso mehr, als Käufer zumeist als Laien gar nicht einschätzen können, ob „ein Mangel oder nur ein Bedienfehler vorliegt“. In dieser Konstellation halte die Klausel Kunden davon ab, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.
So sieht es auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 6 U 161/98), das der Kette Comtech die kundenfeindliche Bedingung verbot. Die Richter erkennen gar die Gefahr, dass „zweifelnde Kunden in zahlreichen Fällen zur Selbsthilfe mit ungewissem Ausgang greifen“. Die drohende Folge: „Das Vertragsziel, ein funktionsfähiger Computer, wird nicht erreicht“.
Kontakt:
Verbraucherzentrale NRW, Tel.: 0190/89 79 69
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