Das Landgericht Bonn hat in einem Urteil die Grenzen des virtuellen Hausrechts für Chaträume festgelegt. Demnach dürfen die Chat-Betreiber nicht willkürlich Personen aussperren.
Im betreffenden Fall hatte der Betreiber eines Chats einen Teilnehmer ausgeschlossen, nachdem sich dieser wiederholt mit anderen Besuchern „Wortwechsel“ geliefert hatte. IP-Adresse und Nickname wurden gesperrt. Der „Verstoßene“ loggte sich daraufhin unter anderem Nickname von seiner Arbeitsstelle aus ein und chattete weiter. Der Betreiber verklagte ihn unter Berufung auf das „virtuelle Hausrecht“ auf Unterlassung. Begründung: Er würde die Stammgäste vergraulen. Der Ausgesperrte dagegen berief sich auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung.
Die Richter in Bonn kamen zu dem Schluss, dass ein so allgemeiner Verdacht, wie ihn die Betreiber geäußert hatten, nicht dazu ausreicht, jemandem den Zutritt zu einem für alle zugänglichen Chatroom zu verweigern. Da der Beklagte weder ausfallend noch beleidigend geworden war, muss er wieder zum Chat zugelassen werden. Da die Kläger auch keine Zeugenaussagen von Gesprächs-Partnern, die sich belästigt fühlten, vorbringen konnten, wurde die Klage abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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