Software kann auch dann unter Umständen von der Steuer abgesetzt werden, wenn das Finanzamt den PC selbst nicht als Arbeitsmittel anerkannt. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (www.justiz.rlp.de/fg1.htm) entschieden.
„Natürlich kommt es immer auf den Einzelfall an“, erklärte Richter Ulrich Lind gegenüber ZDNet. Im konkreten Fall hatte der Kläger einen Privatnutzungsanteil seines Computers in Höhe von 20 Prozent angegeben. Daher war der Rechner nach Auffassung der Finanzbeamten wegen der „nicht unerheblichen privaten Mitbenutzung“ kein Arbeitsmittel und konnte steuerlich nicht geltend gemacht werden.
Dies hatte der Kläger auch hingenommen. Nicht abfinden wollte er sich aber damit, dass diese Regelung auch für die Software gelten sollte. Während das Finanzamt der Meinung war, auch mit dem Programm „MS Excel“ seien private Rechnungen auf einfachste Art und Weise möglich, vertrat der Kläger die Ansicht, den Betrag von 99 Mark für die Software als Werbungskosten absetzen zu können.
In dieser Auffassung bestärkten ihn die Richter: Das Finanzgericht ging davon aus, dass der Kläger glaubhaft gemacht habe, das Programm auf seinem privaten PC „nahezu ausschließlich beruflich“ zu nutzen. Eine Tabellenkalkulation sei auch keine typische Privatanwendung, führte das Gericht weiter aus.
Dem Urteil solle aber nicht entnommen werden, dass Aufwendungen zur Anschaffung von Excel stets und ohne Nachprüfung als Werbungskosten anzuerkennen sind, so Lind.
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Finanzgericht Rheinland Pfalz, Tel.: 06321/4010
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