Am gestrigen Mittwoch hat die Urteilsverkündung im „FTP-Explorer“-Fall stattgefunden. Nach der mündlichen Verhandlung im September (ZDNet berichtete) hat die Vorsitzende Richterin in erster Instanz Stefan Münz recht gegeben und ihm die vorläufig weitere Verwendung des Begriffs „FTP-Explorer“ auf seiner Site erlaubt. Günter Freiherr von Gravenreuth hatte im Auftrag der Symicron GmbH Münz und zahlreiche Mirror-Sites abgemahnt.
Die Verwendung des Begriffs „FTP-Explorer“ bei gleichzeitigem Link auf die Homepage der FTPx Corp. verletzt keine Rechte der Markeninhaberin Symicron, so das Gericht. Dieses Urteil hatte sich zwar bereits durch entsprechende Äußerungen der Richterin angedeutet, ist aber erst jetzt bestätigt worden. Die schriftliche Urteilsbegründung wird in den nächsten Tagen veröffentlicht werden.
Diese schriftliche Begründung will auch Gravenreuth abwarten, bevor er weitere Schritte unternimmt. „Das Urteil in dieser Form war nach der mündlichen Verhandlung vorhersehbar, klärt aber soweit ich das jetzt ersehen kann die Linkproblematik nicht“, sagte der Anwalt am Mittwoch gegenüber ZDNet. „Wenn in der Urteilsbegründung nichts ganz Überraschendes auftaucht, werden wir in Berufung gehen.“ Gravenreuth äußerte sein Unverständnis über die Entscheidung, da das OLG Düsseldorf bereits früher zugunsten seiner Mandantin entschieden hatte. „Da wurde der 3DexPlorer als verwechslungsfähig angesehen und deshalb bin ich auch zuversichtlich, dass der FTP-Explorer als verwechslungsfähig eingestuft werden wird.“
Münz ist Autor des bekannten „Selfhtml“-Guides. Der Anwalt von Gravenreuth hatte Mitte vergangenen Jahres zahlreiche Mirror-Sites des Standardwerkes abgemahnt, weil sie – ebenso wie das Original – auf ein Programm linken, das den in Deutschland und Europa von Symicron geschützten Markennamen „Explorer“ enthält. Eines der Schreiben ging dann auch an Münz. ZDNet bietet Selfhtml zum Download an.
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