Wer als Ausländer die so genannte „Auschwitzlüge“ im Internet verbreitet, kann in Deutschland auch dann wegen Volksverhetzung bestraft werden, wenn er die fraglichen Texte von seinem Heimatland aus ins World Wide Web stellt. Das entschied am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.
Zur Begründung verwiesen die Bundesrichter darauf, dass solche Taten geeignet seien und darauf abzielten, den öffentlichen Frieden in der Bundesrepublik zu stören. Das Urteil erging laut BGH nur für den Fall, dass der Autor seine eigenen volksverhetzenden Äußerungen ins Internet stellt. Über Provider, die den Zugang zu Hompages mit strafbaren Inhalten ermöglichen, wurde nicht entschieden.
Mit der Grundsatzentscheidung folgte der BGH einem Revisionsantrag der Staatsanwaltschaft im Verfahren gegen den Australier Gerard Fredrick Töben (AZ: 1 StR 184/00). Der aus Deutschland stammende Töben hatte in Australien selbst verfasste Texte auf einer eigenen Homepage ins Internet gestellt, in welchen er den Massenmord von Juden im Nationalsozialismus bestreitet. Sie seien eine Erfindung „jüdischer Kreise“ zur Durchsetzung finanzieller Forderungen. „Menschengaskammern“ habe es in Auschwitz nie gegeben, heißt es in der englischsprachigen Homepage des Lehrers und Direktors eines angeblichen historischen Forschungsinstituts.
Töben war bei einem Deutschlandbesuch verhaftet und vom Landgericht Mannheim wegen Volksverhetzung zu zehn Monaten Haft ohne Bewährung verurteilt worden, weil er 1998 in einem offenen Brief an eine Richterin die Ermordung von Juden in Konzentrationslager Auschwitz bestritten hatte. Eine zusätzliche Verurteilung wegen der Internet-Texte hatte das Gericht aber abgelehnt, wogegen die Staatsanwaltschaft Revision einlegte.
Zu einer erneuten Verhandlung gegen Töben wird es gleichwohl nicht mehr kommen, da er nach achtmonatiger Untersuchungshaft aus dem Gefängnis entlassen worden war und nach Australien ausreiste.
Damit fällte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe ein weiteres Urteil, dass den Kampf gegen Neofaschismus im Internet internationalisiert: Ein Pariser Gericht hatte Yahoo (Börse Frankfurt: YHO) im vergangenen Monat dazu verurteilt, den Zugang zu Auktions-Sites mit Nazi-Devotionalien für Franzosen innerhalb von drei Monaten abzustellen (ZDNet berichtete). Der Zentralrat der Juden in Deutschland versucht derzeit eine ähnliche Regelung hierzulande durchzusetzen.
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