Online-Banken dürfen eine Haftung für Zugangsstörungen, die Finanzgeschäfte ihrer Kunden beeinträchtigen, nicht von vornherein ausschließen. Dies beschloss der elfte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am Dienstag in Karlsruhe. Er erklärte damit eine Klausel in den Allgmeinen Geschäftsbedingungen der Postbank für unzulässig, die Kunden auch vor möglichen „Beschränkungen und Unterbrechungen des Zugangs“ zum Online-Service der Bank „aus technischen oder betrieblichen Gründen“ warnte.
Die Richter interpretierten dies als unzulässig weit gefassten Haftungsausschluss und gaben einer gegen die Klausel gerichtete Beschwerde eines Verbraucherschutzvereins statt. Die Postbank kündigte die ersatzlose Streichung der Passage an (Az. XI ZR 138/00).
Die Karlsruher Richter betonten, die betreffende Klausel schränke den grundsätzlich „rund um die Uhr“ eröffneten Zugang der Kunden zum Online-Service und damit die vertragliche Leistungspflicht der Bank ein. Damit sei die Passage als „umfassende Haftungsfreizeichnung für technisch oder betrieblich bedingte Beschränkungen und Unterbrechungen des Online-Service zu verstehen“. Ein „derart undifferenzierter Haftungsausschluss“ verstoße aber gegen Paragraf elf Nummer sieben des Gesetzes über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG). Danach könne sich ein Anbieter nicht von der Haftung „für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit“ freizeichnen.
Kontakt: Postbank, Tel.: 0228/9200
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