Das Landgericht Berlin hat am 12. Dezember in der Sache Speedlink gegen Symicron im Sinne der Firma Speedlink entschieden. Das Unternehmen hatte eine negative Feststellungsklage wegen seines Links auf den „FTP-Explorer“ angestrebt. Der vorsitzende Richter erklärte laut Angaben von Speedlink, „Explorer“ stelle eine nur sehr schwach kennzeichnungskräftige Marke dar. Durch den Zusatz „FTP“ seine eine Verwechslungsgefahr genügend ausgeschlossen.
Das Gericht führte weiter aus, die schwache Kennzeichnungskraft der Marke „Explorer“ habe sich auch nicht durch eine etwaige Benutzung durch die Firma Microsoft (Börse Frankfurt: MSF) erhöht, weil diese die Marke nicht mit Fremdbenutzungswillen eingesetzt hätte.
Das Gericht lies eine bereits von Speedlink abgegebene Unterlassungserklärung als Beweismittel wegen „ihrer besonderen Ausgestaltung“ nicht zu. Während der Speedlink-Anwalt argumentierte, die Feststellungsklage sei wegen einer Kostenklage von Rechtsanwalt von Gravenreuth vor dem Münchner Landgericht hinfällig, schloss sich der Berliner Richter dieser Meinung nicht an.
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Speedlink, Tel.: 030/2800020
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