Das Verwaltungsgericht Köln hat die bisher gängige Praxis, wonach Kundendaten auch beim Verkauf von Prepaid-Handys erhoben werden, für rechtswidrig erklärt. Bisher sieht das Telekommunikationsgesetz vor, dass die Netzprovider eine elektronisch abrufbare Kundenkartei für Geheimdienste und Sicherheitsbehörden bereithalten müssen. Diese kann ohne Wissen der Unternehmen abgefragt werden und dient dazu festzustellen, wer unter welcher Telefonnummer für Festnetz und Mobilfunk registriert ist. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Bis die oberste Instanz einen Urteilsspruch gefällt hat, müssen die persönlichen Daten von Prepaid-Kunden inklusive Kopie des Personalausweises weiterhin erhoben werden.
Diese Kundenkartei ist aus Sicht der Datenschützer umstritten. Vor allem auch deshalb, weil nicht nur Kunden registriert sind, die im Schuldnerverhältnis zum Telekommunikationsunternehmen stehen, weil sie im Normalfall erst einen Monat lang die Dienste einer Telko nutzen und dann bezahlen, sondern auch solche, die durch eine Prepaid-Karte vorab ihre Entgelt entrichten und von daher eigentlich nicht in der Kundenkartei der Unternehmen aufzutauchen brauchten.
Die Aufnahme der Daten von Prepaid-Kunden in eine entsprechende Datenbank wurde von den Netzbetreibern bisher nicht einheitlich geregelt. Nachdem die Fahndungsbehörden aber vergeblich nach dem Besitzer eines Prepaid-Handys gefahndet hatten, erließ die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post eine entsprechende Vorschrift. Entliche Provider erhoben dagegen Klage. Jetzt hat das zuständige Verwaltungsgericht in Köln entschieden, dass es keine ausreichende Rechtsgrundlage für ein solches Sammeln von Daten über Prepaid-Kunden gibt (AZ 11 K 240/00).
Die Richter waren der Auffassung, dass die Sicherheitsbehörden nur auf solche Daten zurückgreifen dürfen, die sowieso im normalen Betriebsablauf anfallen. Nachdem bei Prepaid-Handys der Kunde vorab bezahlt, müssen die Provider zur Gewährleistung des Betriebs keine personenbezogenen Daten über die Nutzer erheben und speichern. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig, da die Regulierungsbehörde Berufung eingelegt hat. Eine rechtsaufschiebende Wirkung wurde vom Verwaltungsgericht nicht gewährt, daher müssen bis zur klärung durch die letzte Instanz die Daten der Prepaid-Kunden nach wie vor erhoben werden.
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