Wie Günter Freiherr von Gravenreuth berichtet, hat das Landgericht Hamburg in einem kürzlich gefällten Urteil die Frage aufgeworfen, ob auf eine Site ohne die Zustimmung des Siteinhabers gelinkt werden darf. Die Richter mussten darüber entscheiden, ob ein international tätiges Unternehmen gegen dessen Willen auf die Site seines deutschen Konkurrenten linken darf. Die kleinere, lokal etablierte Firma wollte das nicht dulden. Das Landgericht Hamburg befand das Verhalten für wettbewerbswidrig.
In ihrer Begründung schreiben die Richter: „Die Parteien sind Konkurrenten auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Unterhaltungssoftware. Die Klägerin stellte fest, daß bei Eingabe des Stichwortes Bundesliga auf dieser Homepage (des beklagten Unternehmens, Anmerkung der Redaktion) der Titel der Klägerin ,,Bundesliga Manager“ als Suchergebnis erscheint. Bei Anklicken des Titels ,,Bundesliga Manager“ wird der Internet-Nutzer aufgrund eines geschalteten Links automatisch auf die Internet-Seite der Klägerin geschaltet.“
Die klagende Firma war der Meinung dafür müsse ihr Einverständnis eingeholt werden, da ansonsten der Eindruck entstehe, das beklagte Unternehmen könne über die Produkte des Klägers verfügen. Die Anwälte der beklagten Firma hatten argumentiert, auch ein Autor könne Zitate und Hinweise auf sein Werk nicht verbieten. Doch die Richter hatten sich den Ansichten der Kläger angeschlossen.
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