Per E-Mail bestellte Zeitschriften-Abonnements sind rechtsgültig. Das befand jetzt das Oberlandesgericht München. Demnach bedarf es keiner zusätzlichen Schriftform. Wie der Burda-Verlag laut Nachrichtenagentur AFP mitteilte, unterlag damit der Verbraucherschutzverein in einer Grundsatzklage gegen die Hubert Burda Media GmbH (AZ: 29 U 4113/00).
Die Richter sahen es für eine Abo-Bestellung als ausreichend an, dass ein Internet-Nutzer ein Angebot eines Verlages auf dessen Homepage aufruft und auf seinem Bildschirm nur für eine seinen Bedürfnissen entsprechende Zeit sichtbar macht. Der Anwender muss die Daten demnach nicht auf seiner Festplatte speichern, um die Voraussetzungen eines „dauerhaften Datenträgers“ zu erfüllen.
Für das Direktmarketing von Burda hat das Urteil weitreichende Folgen. Der Verlag bündelt auf seiner Homepage den Vertrieb von über 200 Zeitschriftentitel, die Kunden dort im Abo bestellen können. Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig. Das vollständige Urteil ist im Internet zu finden.
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