Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verstoßen einem Rechtsgutachten zufolge mit der Ausweitung ihrer Internet-Angebote gegen geltendes Recht. Nur die parallele Übertragung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie programmbegleitende Informationen im Netz gehörten zum verfassungsmäßigen Auftrag von ARD und ZDF, hieß es in der Expertise des Leipziger Medienrechtlers Christoph Degenhart für die deutschen Zeitungsverlage. Der Vizechef des Bundesverbands Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), Richard Rebmann, verlangte, die Sender sollten ihre Online-Angebote zurückfahren und sich von allen Expansionsplänen verabschieden.
Rebmann bemängelte auch die gerade vereinbarte Zusammenarbeit des ZDF mit T-Online. Diese sei möglicherweise rechtswidriges Sponsoring durch den größten deutschen Internet-Provider. Das Vorhaben des Westdeutschen Rundfunks (WDR) zur Errichtung eines neuen Nordrhein-Westfalen-Portals sei weder mit dem Rundfunkrecht noch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vereinbar, erklärte Degenhart. Grundsätzlich gehörten Internet-Dienste nicht zum Aufgabenbereich öffentlich-rechtlicher Rundfunkanbieter. Rebmann bemängelte, bei der Zusammenarbeit von ZDF und der Telekom-Tochter verschaffe „ein öffentlich-rechtlicher Sender einem Großunternehmen wie T-Online am Markt eine privilegierte Position“.
T-Online und ZDF hatten zur CeBIT eine Partnerschaft zur Vermarktung von Nachrichten im weltweiten Datennetz angekündigt. Die vor vier Jahren gegründete Partnerschaft des ZDF mit MSNBC, einem Joint-venture des Software-Konzerns Microsoft (Börse Frankfurt: MSF) und dem US-Fernsehsender NBC, wird damit abgelöst. Sie war gescheitert, weil der 4. Rundfunkänderungs-Staatsvertrag die öffentlich-rechtlichen Sender verpflichtet, Internet-Dienste nur werbefrei anzubieten.
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