Telefonsex-Kunden müssen ihre Rechnung für die teuren Gespräche über Sondernummern mit der Vorwahl 0190 in jedem Fall bezahlen. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied, können sie sich nicht darauf berufen, Telefonsex sei sittenwidrig. Denn das Telefonnetz selbst und der Vertrag mit dem Betreiber sei „wertneutral“, heißt es in der Begründung.
Damit bestätigte der BGH die Forderung eines Mobilfunkbetreibers von über 20.000 Mark. Die Kundin hatte die Zahlung mit dem Hinweis verweigert, ihr Vater habe die hohen Rechnungsbeträge verursacht, weil er über teure 0190-Sondernummern Telefonsex betrieben habe. Nach bisheriger BGH-Rechtsprechung seien Telefonsex-Verträge aber sittenwidrig und daher nichtig. Die obersten Zivilrichter folgten dieser Argumentation nicht. Das Vertragsverhältnis der Kundin bestehe auch bei 0190-er Nummern gegenüber dem Netzbetreiber. Diesem schulde sie das Geld für die Telefonverbindungen.
„Der Netzbetreiber hat keinen Einfluss darauf, welche Teilnehmer zu welchen Zwecken in telefonischen Kontakt treten“, betonten die Karlsruher Richter. „Der Inhalt der geführten Gespräche ist für ihn nicht kontrollierbar und geht ihn nichts an.“ Das Verhältnis zwischen Kunde und Netzbetreiber ändere sich auch nicht dadurch, dass in der Telefongebühr die Vergütung für den Telefonsex-Anbieter enthalten ist. Grundsätzlich können in sittenwidrigen Verträgen vereinbarte Zahlungen nicht eingeklagt werden. Angesichts seiner Argumentation konnte es der BGH aber offen lassen, ob er überhaupt an seiner Rechtsprechung von 1998 festhalten will, wonach Telefonsex sittenwidrig ist. Hier ergebe sich in jedem Fall eine „völlig neue“ Situation, wenn das geplante Prostituiertengesetz in Kraft trete, das unter anderem Prostituierten ermöglichen soll, die Honorare ihrer Freier auch gerichtlich einzufordern.
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