Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) hat von den Telcos zu hohe Gebühren für Rufnummern in Orts- und Mobilfunknetzen verlangt. So entschied es der neunte Senat des Oberverwaltungsgerichts in Münster in fünf Urteilen.
In den Jahren 1997 bis 2000 hatten vier Anbieter, darunter Viag Interkom und Vodafone, von Telefondienstleistungen die Zuteilung von Rufnummern in drei Fällen für das Ortsnetz und in zwei Fällen für das Funknetz beantragt. Nach der Zuteilung der Rufnummern zog die RegTP die vier Telefongesellschaften mit fünf Bescheiden für die Zuteilung der Rufnummern im Ortsnetz zu 700.000 Mark, 38.000 Mark und 2,3 Millionen Mark und für die Zuteilung der Rufnummern im Funknetz zu zwei Mal zehn Millionen Mark heran.
Grundlage für die Heranziehung war die Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung (TNGebV) vom 16. August 1999, die rückwirkend zum 1. August 1996 in Kraft gesetzt worden war. Gegen die Bescheide hatten die Telefongesellschaften beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben, das diese Klagen als unbegründet abgewiesen hatte. Mit ihrer Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht hatten die Telefongesellschaften nunmehr Erfolg.
Die Richter in Münster sahen es als erwiesen an, dass derart hohe Gebühren der Staat nur verlangen dürfe, wenn sie der Förderung des Wettbewerbs dienten. So sei die Heranziehung zu Gebühren für die Zuteilung von Rufnummern im Ortsnetz rechtswidrig. Die TNGebV enthalte eine unzulässige Rückwirkung. Es fehle eine Übergangsvorschrift, die es den Telefongesellschaften, denen Rufnummern vor der Verkündung der TNGebV zugeteilt worden seien, erlaubt hätte, angesichts der Höhe der Gebühr (für einen Block von 1000 zehnstelligen Rufnummern in einem Ortsnetz 1000 Mark) Rufnummernblöcke unter Wegfall der Gebühr zurückzugeben.
Im Übrigen verstoße die TNGebV gegen die Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 („Lizenzierungsrichtlinie“). Danach müssten die Gebühren grundsätzlich nach dem Verwaltungsaufwand bemessen sein. Nur bei knappen Ressourcen, die hier betroffen seien, dürften höhere Gebühren erhoben werden; sie müssten dann aber der Notwendigkeit Rechnung tragen indem sie beispielsweise den Wettbewerb fördern.
Die Deutsche Telekom (Börse Frankfurt: DTE) hält laut den Richtern etwa 98 Prozent der Rufnummern im Ortsnetz, ohne für ihre „alten“ Rufnummern eine Gebühr zahlen zu müssen. Demgegenüber müssten die Wettbewerber, die über keine „alten“ Rufnummern verfügen, für ihre Rufnummern ein Entgeld entrichten.
Auch die Heranziehung für die Zuteilung von Rufnummern für Funknetze sei rechtswidrig. Die festgesetzte Gebühr von jeweils zehn Millionen Mark für einen Block von zehn Millionen Rufnummern stehe in einem groben Missverhältnis zu dem errechneten Verwaltungsaufwand für die Zuteilung eines Rufnummernblocks von nur 2250 Mark.
Dies verstoße gegen den im Verwaltungskostengesetz verankerten Gebührengrundsatz, dass ein angemessenes Verhältnis zum Verwaltungsaufwand bestehen müsse.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in vier Fällen zugelassen. (Az.: Ortsnetz: 9 A 589/01, 9 A 673/01 u. 9 A 679/01 (Revision nicht zugelassen), Funknetz: 9 A 596/01 u. 9 A 670/01)
Kontakt:
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