Am 5. März 2002 verhandelt der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes in Karlsruhe über die Verteilung der Einnahmen aus der Versteigerung von Mobilfunklizenzen. Baden-Württemberg, Bayern und Hessen sind der Auffassung, die Länder müssten an der Aufteilung der Versteigerungserlöse beteiligt werden. Diese seien keine Veräußerungsentgelte, sondern Erträge einer nichtsteuerlichen Abgabe. Auf diese Abgabe sei Art. 106 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Grundgesetzes entsprechend anzuwenden.
Art. 106 GG enthalte für die Verteilung des Steueraufkommens zwischen Bund und Ländern abschließende Bestimmungen der Ertragshoheit. Entsprechende Vorschriften für die Ertragsverteilung bei Gebühren und anderen nichtsteuerlichen Abgaben fehlten im Grundgesetz. Die Lücke müsse durch eine ergänzende Interpretation der Verfassung geschlossen werden.
Die UMTS-Lizenzen waren im Sommer 2000 von der Regulierungsbehörde versteigert worden. Den Erlös von rund 99 Milliarden Mark vereinnahmte der Bund (ZDNet berichtete laufend).
Aktuelles und Grundlegendes zum Universal Mobile Telecommunication System bietet ein News-Report zum Thema UMTS.
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