Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat die fristlose Kündigung eines Maschinenführers bestätigt, der einer Auszubildenden eine Sex-SMS geschickt hatte. Nach dem jetzt veröffentlichten Urteil müssen Arbeitnehmer bei sexueller Belästigung Auszubildender generell mit einer Entlassung rechnen, auch wenn sie schon lange in ihrer Firma beschäftigt waren.
Der Maschinenführer hatte der 20-Jährigen mehrfach schriftliche Kurzmitteilungen aufs Handy geschickt, und Interesse an einem Kontakt bekundet. Ebenfalls per SMS hatte die Auszubildende dies stets zurückgewiesen. Schließlich schickte der Maschinenführer eine Mitteilung mit direkter Aufforderung zum Sexualverkehr.
Der Arbeitgeber schickte daraufhin dem Maschinenführer eine fristlose Entlassung. Zu Recht, wie das LAG entschied: Die SMS habe einen „rüde beleidigenden Charakter“ und würdige die 20-Jährige „zum bloßen Objekt“ herab (Az: 9 Sa 853/01). Dies sei auch für den Arbeitnehmer erkennbar ein grober Pflichtverstoß, der eine sofortige Kündigung ohne Abmahnung rechtfertige. Angesichts der gesetzlichen Pflicht, Arbeitnehmer und insbesondere auch Auszubildende vor sexueller Belästigung zu schützen, sei es dem Arbeitgeber im Interesse der 20-Jährigen auch nicht mehr zumutbar gewesen, die normale Kündigungsfrist einzuhalten.
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