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Urteil: Werbung bei Gratis-Telefonaten ist rechtens

Werbeunterbrechungen bei Gratis-Telefonaten sind rechtens. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH) hielt es in einem Urteil mit dem Wettbewerbsrecht für vereinbar, dass kostenlose Telefonate regelmäßig durch Werbespots unterbrochen werden.

Damit wies das Gericht eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) ab. Die Verbraucherschützer hatten argumentiert, durch Werbung unterbrochene Telefongespräche belästigten die Angerufenen in unzulässiger Weise. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte gegen die Firma Teleflash geklagt, die gegen Zahlung eines einmaligen Betrags von 38 Mark (19,43 Euro) kostenlose Telefongespräche ins deutsche Festnetz anbot. Dafür mussten Anrufer und Angerufene jedoch etwa alle 90 Sekunden die Einblendung von rund Bundesgerichtshof weist Klage von Verbraucherschützern ab. Bei Kunden, die sich innerhalb einer bestimmten Frist bei dem Anbieter angemeldet hatten, begann der erste Werbespot erst drei Minuten nach Gesprächsbeginn.

Das Berliner Landgericht hatte diese Praxis im Juli 1999 im Kern als sittenwidrig verurteilt, da das Telefon als Teil der Privatsphäre von Werbung freizuhalten sei. Danach hatte Teleflash seine Leitungen abgeschaltet. In der Revision des Urteils argumentierten die Karlsruher Richter hingegen, Telefonwerbung sei zulässig, wenn der Angerufene zuvor sein Einverständnis erklärt habe.

Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass der Anrufer seinen Gesprächspartner zu Beginn des Telefonats auf die Werbeunterbrechung hingewiesen habe, weil er sonst davon ausgehen müsse, dass dieser mit Beginn der Werbung den Hörer auflege. Wenn der Angerufene aber unterrichtet sei, bringe er mit der Fortsetzung des Gesprächs und der Hinnahme der Unterbrechung zugleich auch sein Einverständnis mit der Telefonwerbung zum Ausdruck. Ähnlich wie bei Radiowerbung sei der Angerufene bei Telefonwerbung zwar einer „Berieselung“ ausgesetzt, heißt es in dem Urteil weiter; diese stelle aber keine „unzumutbare Belästigung“ für den Gesprächspartner dar. (Az. I ZR 227/99)

ZDNet.de Redaktion

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