Altersangabe für Spiele beschlossen

Heute hat das Bundeskabinett einer Neuregelung des Jugendschutzgesetzes zugestimmt. „Der Schutz von Kindern und Jugendlichen ist uns ein zentrales Anliegen“, erklärt die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Christine Bergmann. Mit der Jugendschutz-Neuregelung werden das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) und das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjS) zu einem einheitlichen Jugendschutzgesetz (JuSchG) zusammengeführt.

Die zentralen Punkte der Neuregelung des Jugendschutzgesetzes:

  • Das Indizierungsverfahren der Bundesprüfstelle wird neu geregelt. Künftig kann die Bundesprüfstelle auch ohne Antrag tätig werden, um zu gewährleisten, dass möglichst alle jugendgefährdenden Angebote in die Liste der Bundesprüfstelle aufgenommen werden.
  • Analog zu der Alterskennzeichnung von Filmen und Videofilmen werden in Zukunft auch Computerspiele und Bildschirmspielgeräte mit einer Alterskennzeichnung versehen und für Kinder und Jugendliche nur entsprechend dieser Alterskennzeichnung freigegeben.
  • Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (bislang: Schriften) kann alle herkömmlichen und auch alle neuen Medien indizieren. Die Bundesprüfstelle nimmt die Aufgabe wahr, jugendgefährdende Inhalte in Online-Medien mit Ausnahme des Rundfunks festzustellen. Sie hat dafür die Stellungnahme der „Kommission für Jugendmedienschutz“ (KJM), der zentralen Aufsichtsstelle der Länder, einzuholen.
  • Für Kinder und Jugendliche wird der Zugriff auf schwer jugendgefährdende Medien, insbesondere die mit Gewaltdarstellung, verboten. Schon ohne Indizierung durch die Bundesprüfstelle sollen Trägermedien, die den Krieg verherrlichen, die Menschen in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen oder Jugendliche in geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigen, mit weitreichenden Abgabe-, Vertriebs- und Werbeverboten belegt werden.
  • Die bisher geltende Unterscheidung in Teledienste (Zuständigkeit des Bundes) und Mediendienste (Zuständigkeit der Länder) wird aufgehoben. Künftig wird zwischen Telemedien (alle neuen Medien) und Trägermedien (Offline-Medien: Bücher, Musik-CDs, Videokassetten, CD-ROMs und DVDs) unterschieden.
  • Zum bisher geltenden Verbot des Rauchens in der Öffentlichkeit für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren kommt ein Verbot der gewerblichen Abgabe von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren. Zigarettenautomaten müssen so gesichert werden, dass Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren der Zugang zu Zigaretten nicht möglich ist.
  • Werbefilme für alkoholische Getränke und Tabakwaren dürfen nur noch für Jugendliche ab 16 Jahren freigegeben werden, damit junge Menschen nicht zum Alkohol- und Tabakkonsum animiert werden. Das heißt, diese Werbefilme dürfen im Kino nur Jugendlichen über 16 Jahren gezeigt werden.

Die Jugendschutz-Neuregelung passe den gesetzlichen Rahmen an die Erfordernisse insbesondere der Online-Medien an. Zeitgleich müsse zur Neuregelung des Jugendschutzgesetzes ein neuer Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder in Kraft treten, um auch für die Länderzuständigkeiten eine einheitliche Rechtsgrundlage zu haben.

Bereits im vergangenen Jahr habe die Bundesregierung Gespräche mit den Ländern aufgenommen, um die Regelungen für die elektronischen Medien aufeinander abzustimmen. Im März dieses Jahres schließlich haben sich Bund und Länder auf Eckpunkte einer Neuregelung geeinigt:

  • Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder, der neu gefasst wird, schafft eine einheitliche Rechtsgrundlage für den Jugendschutz in den Online-Medien (Internet, Rundfunk).
  • Im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder wird wie im Jugendschutzgesetz des Bundes unterschieden zwischen Jugendgefährdung und Jugendbeeinträchtigung. Jugendgefährdende Angebote dürfen Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden. Bei jugendbeeinträchtigenden Angeboten müssen die Anbieter den Zugang von Kindern und Jugendlichen einschränken.
  • Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (bislang: Schriften) indiziert jugendgefährdende Inhalte im Internet.
  • Verzahnungsregelungen stellen sicher, dass Bundes- und Ländereinrichtungen nach einheitlichen Kriterien entscheiden. Im Jugendmedienschutz gelten künftig einheitliche Schutzstandards.
  • Als zentrale Aufsichtsstelle auf Länderebene wird die „Kommission für Jugendmedienschutz“ (KJM) neu geschaffen. Sie hat die Aufgabe, Jugendbeeinträchtigung zu beurteilen, darüber zu entscheiden und gegebenenfalls bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien eine Indizierung zu beantragen. Sie ist ferner für die Anerkennung von Einrichtungen der Selbstkontrolle zuständig.
ZDNet.de Redaktion

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