Das Landgericht München hat den Betrieb von CD-Kopierautomaten fürs Erste gestoppt und damit für Zufriedenheit beim Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft gesorgt: „Das Aufstellen von Münzautomaten zum CD-Kopieren ist nach deutschem Urheberrecht ohne Zustimmung der Rechteinhaber verboten“, kommentierte der Geschäftsführer Peter Zombik die Entscheidung.
Die Richter haben eine einstweilige Verfügungen auf Antrag mehrerer Musikfirmen erlassen und damit auch die rechtskräftige Entscheidung des OLG Celle in ähnlicher Sache bestätigt. Laut dem Verband hat vor kurzem ein Hersteller mit dem Hinweis auf die in Deutschland zulässige Privatkopie (§ 53 Urheberrechtsgesetz) für den Kauf von CD-Kopierautomaten geworben. Das Gericht habe jedoch festgestellt, dass für Kopien von urheberrechtlich geschützten Inhalten wie Musik-CDs, die gegen Bezahlung erstellt werden, die Regelungen der Privatkopie nicht anwendbar seien.
„Hier sollte mit rechtlich falschen Hinweisen die schnelle Mark gemacht werden“, so Zombik. Davor könne man nur warnen. Betreiber solcher Automaten seien für die Urheberrechtsverletzungen verantwortlich, die damit begangen würden. Ein Verstoß gegen die Verfügungen könne mit einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro geahndet werden.
Peter Zombik hatte vor wenigen Monaten zu den Kommentaren der ZDNet-Leser zum Thema Kopierschutz ausführlich Stellung bezogen.
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