Während Anbieter von unseriösen Dialern immer skrupelloser vorgehen, geben deutsche Gerichte mir ihren Urteilen verstärkt Leitlinien zur Legalität von 0190er-Nummern. So hat das Amtsgericht Wiesbaden jetzt entschieden, dass Telefongesellschaften dem Kunden auf Wunsch den entsprechenden Diensteanbieter nennen müssen, wenn sie das Inkasso für 0190er-Dienste übernehmen. Es sei „nicht nachvollziehbar“, wenn ein Telko bereits eine Woche nach der Rechnungsstellung behauptet, den Diensteanbieter nicht mehr ermitteln zu können, so die Richter laut Dialerschutz.de.
Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Konkret ging es darum, dass eine Telefongesellschaft in zwei Rechnungen insgesamt rund 1000 Euro für die Nutzung von 0190er-Diensten forderte. Der Kunde wollte diese Summe nicht bezahlen und schaltete sofort einen Anwalt ein, der die Betreiberadressen der 0190er-Nummern forderte.
Der Telko wiederum wies diese Forderung zurück und begründete dies mit dem Einzelverbindungsnachweis des Kunden: Hier waren die letzten drei Stellen gestrichen. Dadurch sei es unmöglich, den Anbieter zu ermitteln, so die Firma. Dieser Einstellung wollte sich das Gericht nicht anschließen. Es bestehe zwischen der Telefongesellschaft und dem Diensteanbieter ein Vertragsverhältnis über die Weiterleitung der 0190-Gebühren. Außerdem habe der Kunde schnell die Adressen angefordert. Fazit der Richter: Der Zahlungsanspruch der Telefongesellschaft sei nicht berechtigt.
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