Jetzt ist es amtlich: Betreiber von Internet-Cafes, die auch Computerspiele auf ihren Rechnern anbieten, benötigen eine Spielhallenerlaubnis. Das hat der erste Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin in einem Urteil (Az: OVG 1 S 55.02, OVG 1 S 67.02) festgelegt.
Die Richter hatten sich zuvor in zwei Beschwerdeverfahren mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen Internet-Cafes eine Spielhallenerlaubnis nach Paragraph 33 der Gewerbeordnung benötigen.
Wirtschaftsämter hatten zuvor Internet-Cafes schließen lassen, nachdem sie bei Überprüfungen der Betriebe Kinder und Jugendliche PC-Games wie „Counterstrike“ spielen sahen.
Die zuständigen Ämter untersagten den Internet Cafe-Betreibern Spiele weiterhin anzubieten. Sie begründeten ihren Schritt damit, dass es sich um genehmigungsbedürftige Spielhallen handele, für die man eine entsprechende Erlaubnis benötige. Die Betreiber zogen vor das Verwaltungsgericht, weil sie der Auffassung waren, die Surf- und Spiel-PCs würden schwerpunktmäßig nicht für Spiele, sondern für das Internet genutzt.
Doch das bereits das Verwaltungsgericht gab der Auffassung der Ämter Recht. Gemäß Paragraph 33 der Gewerbeordnung benötige man eine Erlaubnis, wenn er gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend unter anderem der Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit diene. Das Oberverwaltungsgericht schloss sich nun der Auffassung des Verwaltungsgerichts an.
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