Ebay (Börse Frankfurt: EBY) kommt aus den Schlagzeilen nicht heraus: Nachdem vor einigen Monaten Betrügereien und verprellte Kunden das Image des Auktionshauses beschädigt haben, steht es nun wegen der fehlenden Kennzeichnungspflicht für gewerbliche Händler unter Beschuss.
Zwar hatte das Landgericht Osnabrück bereits im November erklärt, dass ein Autohändler nicht darauf hinweisen muss, dass es sich um einen gewerblichen Verkauf handelt (Beschluss vom 06.11.2002, Az. 12 O 2957/02). Genau dieses Auslegung stößt aber in der Fachwelt auf Unverständnis: „‚Die Entscheidung ist falsch, da das Gericht das Fernabsatzrecht übersehen hat“, kritisiert der Rechtsanwalt Niko Härting. Dieses verpflichte den gewerblichen Händler auch beim Vertrieb über Ebay dazu, seinen Namen und seine Anschrift dem Verbraucher vor Vertragsschluss mitzuteilen. „Anonyme Angebote sind daher unzulässig“, so der Anwalt.
Ein Wettbewerbsverein hatte zuvor die Auffassung vertreten, dass die Internet-Auktionsplattform Ebay in erster Linie für den Verkauf von privat zu privat genutzt werde. Gewerbliche Händler müssten daher auf ihre Tätigkeit hinweisen, wenn sie Ebay zum Vertrieb ihrer Waren nutzen. Anderenfalls liege ein Fall der wettbewerbsrechtlich unzulässigen Irreführung vor.
Nach Auffassung der Osnabrücker Richter wissen Ebay-Nutzer, dass die Plattform nicht nur für Privatverkäufe genutzt wird, sondern auch für gewerbliche Angebote. Nach den Nutzungsbedingungen von Ebay gehöre die Anonymität der Vertragspartner zudem zu den wesentlichen Prinzipien der Auktion. Daher könne man davon ausgehen, dass die Identität des Anbieters für den Nutzer nicht von Bedeutung sei.
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