Bei einer Internet-Bestellung muss ein Unternehmen seine Ware nicht zu dem angegebenen extrem niedrigen Preis liefern, wenn dieser auf einen Softwarefehler zurückzuführen ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies in einer am Mittwoch veröffentlichen Entscheidung die Klage eines Kunden zurück, der zwei Computer und einen Monitor zu dem fälschlicherweise angezeigten Preis von 72,15 Mark (36,89 Euro) kaufen wollte (Az. 9 U 94/02).
Durch einen Formfehler in der Software hatten die Preise den Angaben zufolge nur ein Prozent der vorgesehenen Beträge ausgemacht; statt 7215 Mark (3689 Euro) nur 72,15 Mark (36,89 Euro). Die Bestellungen des Kunden wurden danach durch automatische Computererklärungen zunächst bestätigt. Nachdem der Fehler bemerkt worden war, fragte das Unternehmen den Kunden, ob er auch zu den „richtigen“ Preisen kaufen wolle.
Dieser bestand aber darauf, nur die auf der Homepage angegebenen Preise bezahlen zu wollen. Eine entsprechende Klage des Kunden wies laut OLG zunächst das Landgericht Wiesbaden zurück. Dies entschied demnach, dass der Kunde das grobe Missverhältnis zwischen Preis und Wert erkannt habe und die beklagte Lieferfirma zunächst auf ihren Irrtum habe hinweisen müssen.
Das Oberlandesgericht wies nun die Berufung des Kunden zurück, begründete die Klageabweisung aber anderes. Nach Ansicht des Gerichts ging das Unternehmen bei der Bestätigung der Bestellung davon aus, den Kaufvertrag auf Basis der vorgegebenen Preise abzuschließen. Es habe keine Möglichkeit gehabt, „den Fehler bei der Übermittlung zu bemerken oder gar zu korrigieren.“
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