Die 19.000 deutschen Apotheken müssen sich auf Konkurrenz durch Internet- und Versand-Anbieter einrichten. Vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vertrat am Dienstag die Rechtsgutachterin Christine Stix-Hackl die Ansicht, das generelle Versandverbot in Deutschland sei ein unzulässiger Eingriff in den freien Handel. Das Versandverbot sei nur für noch nicht zugelassene Medikamente gerechtfertigt.
Dagegen habe Deutschland nicht schlüssig darlegen können, warum dies auch für bereits zugelassene oder zulassungsfreie Arzneimittel erforderlich sein solle. (Az: C-322/01) Das abschließende Urteil wird noch vor der Sommerpause erwartet. Die Luxemburger Richter müssen dabei dem Gutachten nicht folgen, tun dies aber in den meisten Fällen.
Vor zwei Monaten haben die deutschen Apotheken moniert, dass der Internet-Medikamentenversender Doc Morris den Krankenkassen teurer zu stehen komme als die öffentlichen Apotheken. So zahlten die gesetzlichen Krankenkassen für das Bluthochdruck-Medikament „Delix protect 10mg Tabl. 100 Stück, N3“ genau 18,44 Euro mehr an Doc Morris als sie an eine deutsche Apotheke überweisen müssten.
Die Rechnung im Detail: Den deutschen Apotheken wird pro N3-Packung von der GKV 77,39 Euro erstattet. Abgezogen sind hierbei die Abschläge der Apotheken auf den Verkaufspreis (zehn Prozent), vom Großhandel (drei Prozent) und vom Hersteller (sechs Prozent) sowie die Patientenzuzahlung von fünf Euro. Doc Morris erhalte hingegen 95,83 Euro vergütet. Genauso sei es bei dem Psychopharmakon-Präparat „Risperdal 0,5 mg, N1“. Die Apotheken erhielten 19,35 Euro, Doc Morris hingegen 26,05 Euro erstattet.
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