Die Polizei darf die Telefone von unbescholtenen Journalisten überwachen, falls sie aus beruflichen Gründen in Kontakt mit gesuchten Straftätern stehen. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht (BVG) am Mittwoch in Karlsruhe.
Laut BVG ist solch ein Eingriff in die Pressefreiheit und das Fernmeldegeheimnis zur Aufklärung schwerer Straftaten zulässig, wenn die Erfassung der Verbindungsdaten von Festnetztelefonen und Handys zum Aufenthaltsort eines gesuchten Verbrechers führen kann (Az.: 1 BvR 330/96 u.a.).
Geklagt hatten zwei Journalisten, deren Telefone überwacht worden waren. In einem Fall hatte ein ZDF-Reporter mit dem wegen Milliardenbetrugs gesuchten Baulöwen Jürgen Schneider telefoniert. Im zweiten Fall konnte anhand der Telefondaten einer „Stern“-Journalistin der Terrorist Hans-Joachim Klein lokalisiert werden.
Nach Ansicht der Verfassungsrichter in Karlsruhe sind derart schwerwiegende Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis nur verhältnismäßig und zulässig, wenn die Bedeutung der aufzuklärenden Straftat entsprechend gewichtig ist. Ein Ermittlungsrichter müsse in solch einem Fall zwischen den öffentlichen Interesse der Pressefreiheit und dem öffentlichen Interesse der Strafverfolgung abwägen und sich „eigenverantwortlich ein Urteil bilden“. Er dürfe nicht etwa nur die Anträge der Staatsanwaltschaft auf Übermittlung der Verbindungsdaten „einfach gegenzeichnen“.
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