Telefonanbieter dürfen ihre Kunden nicht zum Bankeinzug zwingen und das Geld dann jeweils ohne Vorankündigung einziehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil gegen die Telekom-Tochter T-Mobile entschieden, auf das am Donnerstag der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) in Berlin aufmerksam gemacht hat.
Danach müssen die Kunden nach Zugang der Rechnung mindestens fünf Werktage Zeit haben um die Rechnung zu prüfen und für eine ausreichende Deckung auf dem Konto zu sorgen. (Az: III ZR 54/02) Kunden, die sich bei dem Mobilfunk-Anbieter für einen bestimmten Tarif entschieden hatten, waren dem Vertrag nach verpflichtet, dem Unternehmen eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
Mit Erfolg hatte der vzbv gegen die Vertragsklausel geklagt, weil die Kunden nicht wissen könnten, wann wie viel Geld abgebucht wird. Angesichts der Vorteile für beide Seiten hatte der BGH bisher auch verpflichtende Einzugsermächtigungen für rechtmäßig gehalten, wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende, feste Beträge handelt. Bei Telefondiensten sei die Rechnung von Monat zu Monat aber unterschiedlich, meinten die Karlsruher Richter nun in dem neuen Fall.
Durch Sonderdienste wie die 0190-Nummern könnten dabei auch sehr hohe Beträge fällig werden. Daher seien die Kunden einseitig benachteiligt, wenn sie ständig für eine ausreichende Deckung auf ihrem Konto sorgen müssten, urteilte der BGH.
OutSystems-Studie: 62 Prozent der Befragten haben Sicherheits- und Governance-Bedenken bei Softwareentwicklung mit KI-Unterstützung.
Der Cybersecurity Report von Hornetsecurity stuft 2,3 Prozent der Inhalte gar als bösartig ein. Die…
Die Hintermänner haben es auf Zugangsdaten zu Microsoft Azure abgesehen. Die Kampagne ist bis mindestens…
Cloud-Plattform für elektronische Beschaffungsprozesse mit automatisierter Abwicklung elektronischer Rechnungen.
Mindestens eine Schwachstelle erlaubt eine Remotecodeausführung. Dem Entdecker zahlt Google eine besonders hohe Belohnung von…
Nur rund die Hälfte schaltet während der Feiertage komplett vom Job ab. Die anderen sind…