Deutsche Kanzleien wollen wie berichtet nun auch in den USA Klage gegen die Deutsche Telekom und den Bund als Großaktionär einreichen. Dabei erhoffen sie sich größere Chancen auf Schadenersatz wegen angeblich verschwiegener Risiken bei den Börsengängen des ehemaligen Staastsunternehmens. Aktionäre können sich zurücklehgnen — im Erfolgsfalle können sie sich auch später noch der Klage anschleißen.
Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz sieht entsprechend für Anleger keinen Grund, schon jetzt zu entscheiden, ob sie diesen Weg beschreiten oder nicht. „Wenn es zur Zulassung einer Sammelklage kommt, muss ein Aktionär nicht teilnehmen, um trotzdem in den Genuss eines Urteils zu kommen“, sagte DSW-Sprecher Jürgen Kurz. Verjährungsfristen seien nicht zu beachten. „Anders als in Deutschland, wo ich vor der Verjährung selbst Klage erheben muss, spielt das bei Sammelklagen in den USA keine Rolle.“
Nach einem Urteil eines US-Gerichts könnten Aktionäre nachträglich ihre Forderungen geltend machen, ohne selbst am Verfahren teilgenommen zu haben, sagte Kurz. „Dazu erstellt das Gericht ein Formular, in dem Anleger ihre Ansprüche angeben müssen.“ In der Regel werde dazu eine Frist von ein bis zwei Monaten nach dem Urteil gesetzt. Auch sonst gebe es für Privatanleger keinen Grund, am eigentlichen Verfahren teilzunehmen. „Das hat nur Sinn, wenn ich vor Gericht meinen Standpunkt darlegen will.“
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