Das Oberlandesgericht München hat gestern eine einstweilige Verfügung gegen einen Vertreiber von CD-Kopierautomaten aufgehoben. Diese war erst im vergangenen Herbst erlassen owrden. „Zwei weitere einstweilige Verfügungen gegen ihn haben aber noch Bestand“, lässt der deutsche Phonoverband nun anlässlich des Richterspruchs verlauten. Die Entscheidung des Gerichts habe sich auch nur auf den Vertrieb der Geräte bezogen, ohne den Hinweis des Anbieters, dass der Betrieb der Automaten den Erwerb von Lizenzen voraussetzt.
Mehrere Tonträgerunternehmen hätten einstweilige Verfügungen beantragt, um illegale Kopierstationen im öffentlichen Raum so früh wie möglich zu verhindern und mögliche Aufsteller davor zu warnen, ein solches Gerät zu kaufen. „Das Aufstellen von Münzautomaten zum Kopieren von Audio-CDs ist nach deutschem Urheberrecht ohne Zustimmung der Rechteinhaber weiterhin verboten“, gibt sich der Syndikus der Deutschen Landesgruppe der IFPI, Thorsten Braun, kämpferisch. Zwar sei der Verkauf solcher Automaten möglich, deren Betrieb aber nur mit Erwerb der erforderlichen Rechte zulässig.
Ein ähnlicher Fall sei bereits vom Oberlandesgericht Celle abschließend entschieden worden. Dem Geräteaufsteller sei dort unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten worden, Kunden gegen Entgelt CD-Brenner zum Kopieren von Audio-CDs zur Verfügung zu stellen. „Das sollte jeder wissen, der überlegt, solche Münzkopierer aufzustellen“, so der Verband.
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