Es wird enger für Deutschlands Dialer-Anbieter. Netzbetreiber müssen nachweisen können, dass Verbindungen von Kunden bewusst in Anspruch genommen wurden, wenn sie Gebühren für Dialer-Einwahlen einfordern. Wenn das nicht möglich ist, bestehe auch kein Anspruch auf Bezahlung. Das hat jetzt das Landgericht Kiel entscheiden.
Ein zweites verbraucherfreundliches Urteil wurde laut dem Branchendienst „Dialerschutz.de“ dagegen nicht rechtskräftig. Im Streit um Dialer-Gebühren vor dem Amtsgericht Freiburg hätten sich die Parteien in einem Vergleich geeinigt. Anders in Kiel: Dort forderte die Deutsche Telekom (Börse Frankfurt: DTE) von einem Kunden 12.911 Euro für Dialer-Einwahlen.
Konkret soll sich der Betroffene binnen 17 Tagen 261 Mal über einen Webdialer der Firma Mainpean eingewählt haben. Nach eigenen Angaben hat er von der Einwahl nichts gewusst und deshalb die Zahlung verweigert. Die Telekom reagierte prompt mit Mahn- und anschließendem Vollstreckungsbescheid.
Der Beklagte legte Einspruch ein und hat jetzt gewonnen. Die 11. Zivilkammer des Landsgerichts hob laut Dialerschutz den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen auf und wies die Klage der Telekom ab. Der Richter hat damit die Beweislast umgedreht. „Voraussetzung für die Entstehung eines Vergütungsanspruchs ist das Zustandekommen eines Vertrages über die Nutzung der Mehrwertdienste“, wird er zitiert. „Für das Vorliegen der erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen trage die Klägerin (in diesem Fall die Telekom) die Darlegungs- und Beweispflicht.
Diese habe aber nicht schlüssig darlegen können, dass der Betroffene die Dialer-Einwahlen bewusst vorgenommen habe. Es sei außerdem „lebensfern“ anzunehmen, dass der Beklagte derart teure Mehrwert-Verbindungen als Standardverbindung für die tägliche Nutzung des Internets verwendet hätte.
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