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Die Details des geplanten 0190er-Gesetzes

Das Bundeskabinett hat heute wie berichtet einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der Telefonkunden besser vor horrenden Telefonrechnungen durch den Missbrauch von 0190er-Nummern schützen soll. ZDNet gibt einen Überblick über die wichtigsten Regelungen, die noch vor der Sommerpause in Kraft treten sollen:

Künftig gelten Preislimits für die 0190er-Nummern. Eine Minute darf demnach nicht mehr als drei Euro kosten, ein Gespräch nicht mehr als insgesamt 30 Euro. Nach einer Stunde erfolgt automatisch eine Zwangsabschaltung. Dieser Mechanismus kann vom Kunden außer Kraft gesetzt werden, um etwa umfangreiche Internet-Dateien herunter zu laden. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, in einer Preisansage auf die Kosten des nachfolgenden Gesprächs hinzuweisen.

Telefonkunden haben künftig einen Auskunftsanspruch zu Adressen und Anschriften von Anbietern bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post in Bonn. Bislang konnten durch unseriöse Angebote geneppte Verbraucher nur schwer vor Gericht gegen Betrüger vorgehen, da Anschriften oft nicht zu ermitteln waren. Anträge müssen bei der Behörde schriftlich eingereicht werden.

Einfacher ist die Adresssuche bei den neuen 0900er-Nummern. Sie werden in einer Datenbank gespeichert, die im Internet veröffentlicht werden soll. Die 0900er-Nummern sind seit dem 1. Januar 2003 frei geschaltet und lösen ab Anfang 2005 die 0190er-Vorwahlen ab.

So genannte Dialer-Programme, die sich beim Gang ins Internet oft unbemerkt bei teuren 0190er-Nummern einwählen, müssen künftig bei der Regulierungsbehörde angemeldet werden.

Für den Mobilfunk gilt das Gesetz erst nach einer Übergangsfrist von einem Jahr. Dies hat technische Gründe: Eine verbindliche Preisansage vor dem Gespräch ist hier schwerer zu gewährleisten, da die Tarife der unterschiedlichen Netze und Anbieter stark voneinander abweichen.

Die Regulierungsbehörde soll künftig schärfer gegen Missbrauch vorgehen. Sie entscheidet in eigener Verantwortung über mögliche Sanktionen. Diese können bis zum Entzug der Rufnummer reichen. Die Behörde kann dem Netzbetreiber auch die Abschaltung einer Nummer vorschreiben; oft sitzt der Anbieter aber im Ausland und kann nur schwer direkt belangt werden.

ZDNet.de Redaktion

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