Aktionäre können für Schadenersatzklagen wegen angeblich falscher Angaben im Börsenprospekt ihren Familienrechtsschutz in Anspruch nehmen. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab am Mittwoch einem Aktionär Recht, der 500 Telekom-Aktien der dritten Tranche im Juli 2000 erworben hatte, die seither erheblich an Wert eingebüßt haben. Seine Rechtsschutzversicherung muss ihm Deckungsschutz für seine Klage gewähren, die er unter anderem darauf stützt, dass vor der Emission das Immobilienvermögen zu hoch angesetzt worden sei. Damit hat das Karlsruher Gericht in letzter Minute Klagen versicherter Telekom-Aktionäre erleichtert: Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem dritten Börsengang läuft in wenigen Tagen ab. (Aktenzeichen: IV ZR 327/02 vom 21. Mai 2003)
Im dem Prozess ging es um eine Klausel aus den allgemeinen Bedingungen für Rechtsschutzversicherungen. Danach gilt für Rechtsstreitigkeiten «aus dem Bereich des Rechts der Handelsgesellschaften» kein Versicherungsschutz. Die Versicherung hatte argumentiert, dadurch sei der Aktienkauf vom Deckungsschutz ausgeschlossen, weil der Passus alle Geschäfte im Zusammenhang mit Handelsgesellschaften – also auch mit einer Aktiengesellschaft – umfasse.
Dem schloss sich der IV. BGH-Zivilsenat nicht an. Der Aktionär beziehe sich bei seiner Klage auf den Zeitraum vor dem Kauf – die Ausgabe des Prospekts im Mai 2000. Damit sei der Rechtsstreit nicht dem „Recht der Handelsgesellschaften“, sondern dem Kapitalmarktrecht zuzurechnen. Nach Angaben des Klägeranwalts, der rund 250 klagebereite Telekom-Aktionäre vertritt, sind etwa zwei Drittel dieser Mandanten rechtsschutzversichert.
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