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Warum Europa das Internet immer noch nicht verstanden hat

Einer der wichtigsten Tage der Internet-Rechtsprechung war der 12. Juni 1996, als U.S. Bezirksrichter Stewart Dalzell eine Stellungnahme herausgab, die in ihrer Deutlichkeit und Vorausschau äußerst bemerkenswert war.

Seinerzeit war Dalzell Mitglied eines dreiköpfigen Richtergremiums, das den absurden Communications Decency Act als Verletzung des verfassungsmäßig garantierten Rechts der freien Meinungsäußerung zurückwies.

Dalzell erkannte richtig, dass der Grund für die Angst der US-Regierung vor dem Internet nicht ‚Unanständigkeiten und Obszönitäten‘ waren, sondern hypothetische Befürchtungen über „zu viel freie Rede in diesem Medium“. Dalzell und schließlich auch der Supreme Court erkannten, dass die beste Maßnahme zur Förderung des schon bald spektakulären Wachstums des Internets darin bestünde, gesetzliche Vorschriften zu reduzieren, statt sie zu vermehren.

Leider haben die Europäer dies immer noch nicht begriffen. Der Europarat – eine einflussreiche Quasi-Regierungsorganisation, die Konventionen und Verträge ausarbeitet – kommt zusammen, um letzte Hand an einen Vorschlag zu legen, der in die entgegengesetzte Richtung geht. (Der Europarat zählt 45 europäische Mitgliedstaaten, außerdem die USA, Kanada, Japan und Mexiko als nicht-stimmberechtigte Mitglieder. Sein Jahresbudget beträgt fast $ 200 Mio. und wird von den Mitgliedstaaten aufgebracht.)

Der fast fertige Entwurf sieht vor, dass Nachrichten-Organisationen, individuelle Websites, moderierte Mailing-Listen und sogar Web-Logs (sog. ‚Blogs‘) im Internet ein ‚Recht zur Gegendarstellung‘ anbieten müssen. Dieses Recht soll all denjenigen offen stehen, die von einem Individuum oder einer Organisation kritisiert wurden.

Mit chirurgischer Präzision haben die Bürokraten des Europarats exakt festgelegt, was dazu erforderlich ist. Hier einige Auszüge aus dem Entwurf:

  • „Die Gegendarstellung muss an prominenter Stelle für einen Zeitraum veröffentlicht werden, [der] mindestens demjenigen Zeitraum entspricht, für den auch die beanstandete Information öffentlich zugänglich war, mindestens jedoch 24 Stunden.“
  • Die Verlinkung zu einer Gegendarstellung ist zulässig. „Es kann als ausreichend betrachtet werden, [die Gegendarstellung] zu veröffentlichen oder [an der Stelle der ursprünglichen Erwähnung] einen Link zu ihr verfügbar zu machen.“
  • „Solange die beanstandete Information online verfügbar ist, muss die Gegendarstellung direkt mit ihr verbunden sein, z.B. durch einen deutlich sichtbaren Link.“
  • Auch ausführliche Gegendarstellungen sind zulässig. „Die Länge der Gegendarstellung sollte flexibel gehandhabt werden, da es [geringere] Platzbeschränkungen für den Inhalt [gibt] als bei Offline-Medien.“

Auch wenn der Europarat sehr einflussreich ist und seine Vorschläge tendenziell zu Gesetzen werden, ist dieses Ergebnis in diesem Fall doch nicht unbedingt garantiert.
Es ist ziemlich absurd, sich vorzustellen, dass von diesem Entwurf nahezu jede Form von Online-Publishing betroffen ist – von ausgewachsenen Nachrichten-Organisationen bis hin zu gelegentlichen Bloggern und moderierten Chat-Rooms. Aber dabei handelt es sich nicht um ein Versehen. Ein früherer Entwurf vom Januar 2003 sah nur die Regulierung „professioneller Online-Medien“ vor. Zwei Monate später (März 2003) war im Entwurf das Wort „professionell“ gestrichen, um so bewusst sämtliche Online-Medien zu erfassen.

Pall Thorhallsson von der Medien-Abteilung des Europarates erklärt diesen Schritt damit, dass Blogger und ihre Freunde so einflussreich würden, dass sie wie ihre Entsprechungen in der Offline-Welt reguliert werden müssen. Eine Resolution der Europarats von 1974 legt tatsächlich fest, dass „Zeitungen, Zeitschriften, Radio und Fernsehen“ das Recht zur Gegendarstellung bieten müssen. Die meisten europäischen Länder haben dieses Recht umgesetzt, wobei das deutsche Gesetz – das von der britischen gemeinnützigen Organisation Presswise entworfen wurde – ein typisches Beispiel darstellt: Herausgeber sind „verpflichtet, eine Gegendarstellung oder Berichtigung seitens der betroffenen Personen oder Parteien zu veröffentlichen.“

„Auch nicht professionell betriebene Online-Publikationen können sehr einflussreich werden und dem Ruf von anderen Menschen schaden“, so Thorhallsson im Gespräch. „Es kann genau diese [Art] von Publikationen sein, bei denen die Notwendigkeit eines Rechtsmittels besteht. Es stimmt schon, dass es hinsichtlich des einzelnen Bloggers recht mühselig erscheinen mag, jedermann das Recht auf eine Gegendarstellung zu gewähren. Deshalb wurde schon vorgeschlagen, dass Einzelpersonen dem Service Provider die Verwaltung des Rechts auf Gegendarstellung übertragen können.“

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ZDNet.de Redaktion

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