Bertelsmann: Erfolg bei Kampf gegen Napster-Klage

Der Medienkonzern Bertelsmann hat im Kampf gegen eine US-Milliardenklage wegen Unterstüzung der Musiktauschbörse Napster einen wichtigen Erfolg erzielt. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gab in einem Eilverfahren einem Antrag von Bertelsmann auf vorläufigen Rechtsschutz statt.

Damit darf die Klage von US-Musikautoren und Verlagen dem Unternehmen in Deutschland bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zugestellt werden. Solange kann nach Ansicht des Verfassungsgerichts der Prozess in den USA nicht aufgenommen werden. Tausende Komponisten und Musikschaffende hatten im Februar bei einem Bezirksgericht in New York eine Klage gegen Bertelsmann eingereicht.

Sie verlangen Schadenersatz in Höhe von 17 Milliarden Dollar (14,8 Milliarden Euro). Die Kläger werfen Bertelsmann vor, Napster mit finanziellen Zuschüssen die massenhafte Verletzung von Urheberrechten ermöglicht zu haben. Bertelsmann weist die Vorwürfe zurück. Zwar seien die deutschen Behörden grundsätzlich durch das Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland verpflichtet, Klagen den Betroffenen zuzustellen, erklärten die Karlsruher Richter.

Es könne aber deutsches Verfassungsrecht und insbesondere das Rechtsstaatsprinzip verletzen, wenn Verfahren vor staatlichen Gerichten in einer offenkundig missbräuchlichen Art und Weise genutzt würden, „um mit publizistischem Druck und dem Risiko einer Verurteilung einen Marktteilnehmer gefügig zu machen“. Die Frage, ob dies im vorliegenden Fall zutreffe, müsse nun erst im Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Bis dahin erhalte Bertelsmann Rechtsschutz. Wie das Gericht betonte, wurde bei der Eilentscheidung eine Folgenabwägung getroffen. Dabei sei nicht erkennbar gewesen, dass eine Verzögerung der Klage in den USA den Klägern unwiederbringliche Nachteile bescheren würde. Für Bertelsmann drohe jedoch eine Verurteilung, die – bekäme Bertelsmann mit seiner Klage vor dem Bundesverfassungsgericht Recht – „den Maßstäben des Grundgesetzes nicht Stand hielte“.

Selbst wenn das US-Urteil im Nachhinein im Inland nicht anerkannt würde, könne die US-Justiz bei Bertelsmann-Töchtern in den USA vollstrecken und mögliche Schadenssummen eintreiben. Hinzu komme ein drohender Rufverlust für das Medienunternehmen durch einen Prozess. (Az 2 BvR 1198/03)

ZDNet.de Redaktion

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