Zahnärzte dürfen im Internet und den „Gelben Seiten“ für sich werben, wenn die gemachten Aussagen sachlich gehalten sind. Dies entschied das Bundesverfassunggericht (BVG) nach einem am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlichten Urteil.
Damit gab das Gericht einer Klage zweier Zahnärzte statt, die von einem Standesgericht zu Geldstrafen verurteilt worden waren. Sie hatten im Internet und dem örtlichen Telefonbuch mit Angaben zu ihrer Person beziehungsweise besonderen Behandlungsmethoden auf sich aufmerksam gemacht. (AZ: 1 BvR 1003/02) Die Wahl des Mediums Internet für Werbung rechtfertige es nicht, die Grenzen berufswidriger Werbung für Zahnärzte enger zu ziehen, heißt es in dem Urteil.
Bei Internetwerbung handele es sich im Gegensatz zu anderen Werbeformen zudem um eine passive Darstellungsplattform, die potenziellen Patienten nicht unaufgefordert aufdrängt werde. Bereits Anfang August hatte das Gericht entschieden, dass Kliniken im Internet für sich werben dürfen, solange die Informationen angemessen und sachlich sind.
Die beiden Zahnärzte einer Gemeinschaftspraxis aus dem Schwäbischen hatten auf ihrer Homepage neben Bildern zu ihnen selbst, auch noch ihren Ausbildungsgang, die Schwerpunkte ihrer Arbeit sowie ihre Hobbies angegeben und darauf verwiesen, den regionalen Dialekt zu sprechen. Die Landesärztekammer und das Stuttgarter Landesberufungsgericht für Zahnärzte sahen darin ein „berufsunwürdiges Verhalten“, da nach der Berufsordnung „berufswidrige Werbung und Anpreisung“ verboten seien.
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