Telefon-Anbieter müssen von so genannten Prepaid-Kunden keine Personendaten erheben und speichern. Dafür gebe es keine ausreichende gesetzliche Grundlage, urteilte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Mit den Prepaid-Karten werden Telefondienstleistungen im Mobilfunk vorab bezahlt.
Die Kunden können den gespeicherten Betrag abtelefonieren und ihre Karte danach wieder „aufladen“. Daher ist es für die Telefongesellschaften in diesen Fällen nicht nötig, für spätere Abrechnungen Name, Anschrift und Konto der Kunden zu erheben und zu speichern. Nach dem Telekommunikationsgesetz sind die Telefonanbieter aber verpflichtet, bei Bedarf die Daten ihrer Kunden für die Ermittlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft herauszugeben.
Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post verlangte daher von den Unternehmen, auch die Daten der Prepaid-Kunden zu speichern. Dagegen wehrte sich mit Erfolg die Vodafone D2 GmbH: Die Speicherung der Daten sei ein Eingriff in das Recht der Kunden auf informationelle Selbstbestimmung, heißt es in der Leipziger Urteilsbegründung.
Ein solcher Eingriff könne zwar gerechtfertigt sein, brauche aber eine klare gesetzliche Grundlage. Das Telekommunikationsgesetz setze die Speicherung der Kundendaten aber nur indirekt voraus; für die Prepaid-Kunden genüge es den verfassungsrechtlichen Anforderungen daher nicht. Dem Gesetz lasse sich „nicht mit der gebotenen Deutlichkeit die weit gehende Verpflichtung der Unternehmen entnehmen, für den Staat auch solche Daten zu beschaffen, an deren Erhebung sie selbst nicht interessiert sind“.
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