Online-Provider dürfen nach Einschätzung der 1&1 Internet AG auch weiter einseitig Verträge mit Kunden kündigen. Das Unternehmen widersprach damit am Donnerstag der Auffassung des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen zu einem jüngst ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz.
Der von den Verbraucherschützern erweckte Eindruck, es handele sich um ein Grundsatzurteil, sei „irreführend und unrichtig“, betonte ein Firmensprecher. Das Urteil des OLG spreche ausdrücklich von einer „Einzelfallentscheidung, die keine grundsätzliche Bedeutung hat“. (AZ 2U504/03) Hintergrund der Klage war eine Flatrate-Sonderaktion „Drei Monate kostenlos Surfen“ aus dem Jahr 2001.
Dabei mussten sich die Kunden von 1 & 1 vertraglich auf eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten ohne Möglichkeit zur Kündigung festgelegen, während das Unternehmen sich selbst das Recht vorbehielt, den Vertrag jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen. Die Klausel sei vor Gericht zwar für unzulässig erklärt worden, erklärte 1&1.
Dabei hätten die Richter aber keinesfalls unterschiedliche Kündigungsfristen für den Anbieter und den Kunden verboten. Laut Gerichtsbeschluss sei 1 & 1 „nicht gehindert, in ihren AGB eine Klausel mit kürzeren Bindungsfristen, bei denen keine unangemessene Benachteiligung des Kunden vorliegt, aufzunehmen“. Auf konkrete Zeiten habe sich das Gericht dabei nicht festgelegt.
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