Die Deutsche Telekom will einem Call-by-Call-Anbieter vom Bundesgerichtshof (BGH) den Namenszusatz „Telecom“ verbieten lassen. Der ehemalige Monopolist beruft sich in der am Donnerstag vor dem Wettbewerbssenat des BGH verhandelten Klage gegen die Düsseldorfer 01051 Telecom GmbH darauf, dass ihr Firmenname vor Nachahmern geschützt werden müsse. Mit der Bezeichnung „Telekom“ verbinde die Allgemeinheit die Deutsche Telekom. Demnach gehöre der Name zum allgemeinen Sprachgebrauch, argumentierte der Telekom-Anwalt in der mündlichen Verhandlung. Das habe auch das Gutachten eines Umfrageinstituts belegt, das der Deutschen Telekom einen Bekanntheitsgrad von 75 Prozent zuspreche. (Az. I ZR 79/01)
Das Urteil des Wettbewerbssenats kann Auswirkungen auf alle Telefondienstleister haben, die in ihrem Namen die Bezeichnung „Telekom“ führen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die Klage der Deutschen Telekom mit der Begründung abgewiesen, die Bezeichnung Telekom werde nicht automatisch mit dem Marktführer in Verbindung gebracht.
Auch 01051 Telecom bestritt die Behauptung. „Telekom“ sei nur eine Abkürzung für Telekommunikationsdienstleistungen und beschreibe damit nur den Tätigkeitsbereich eines Unternehmens, argumentierte ihr Anwalt Joachim Kummer. Er äußerte Zweifel an der Interpretation des Gutachtens durch die Deutsche Telekom. Der Bekanntheitsgrad liege in Wahrheit nur bei 60 Prozent. In der Werbung und im Internet tritt 01051 Telecom lediglich als „01051“ oder „01051.com“ auf. Ein Urteil wurde frühestens am Donnerstagabend erwartet.
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