Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat der Klage der Deutschen Telekom gegen die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post in einem Punkt Recht gegeben. Damit ist es dem Kommunikations-Konzern in Zukunft erlaubt, nach Ergehen der Entgeltgenehmigung für vereinbarte Leistungen, die er zuvor erbracht hat, das genehmigte Entgelt nachträglich zu verlangen.
Der zweite Punkt der Klage des Unternehmens gegen die Beschlüsse der Regulierungsbehörde wurde allerdings abgewiesen. Damit wird der Telekom AG untersagt, weiter eine Vertragsklausel zu verwenden, nach der die Leistungspflicht erst ab dem Ergehen der Entgeltgenehmigung besteht.
Das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet den Telekommunikations-Riesen dadurch zur sofortigen Gewährung des Netzzugangs. Der Konzern sei grundsätzlich bereits ab Vertragsschluss zur Leistungserbringung verpflichtet, so das Bundesverwaltungsgericht.
Bereits im Dezember 2003 war die Deutsche Telekom mit einer Klage gegen Beschlüsse der Regulierungsbehörde vor das Bundesverwaltungsgericht gegangen. Damals lehnte das Gericht die Klage ab und verpflichtete den Konzern zur Öffnung der Ortsnetze für Mitbewerber, so genannte „Reseller“.
PDF-Bearbeitungssoftware jetzt im Black Friday Sale mit 50 Prozent Rabatt!
ISG untersucht deutschen Workplace-Services-Markt. Digital Employee Experience (DEX) gilt als Schlüssel für neues Wachstum.
Wer bei Google mit den passenden Suchbegriffen nicht in den Top-Rankings gefunden wird, der kann…
Unternehmen räumen der Entwicklung technischer und digitaler Führungskompetenzen ein zu geringe Priorität ein. Gartner fordert…
Betroffen sind Android 12, 13, 14 und 15. Google sind zielgerichtete Angriffe auf die beiden…
Schadprogramm der pakistanischen Hackergruppe APT36 weitet seine Aktivitäten aus und verbessert seine Techniken.