Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat der Klage der Deutschen Telekom gegen die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post in einem Punkt Recht gegeben. Damit ist es dem Kommunikations-Konzern in Zukunft erlaubt, nach Ergehen der Entgeltgenehmigung für vereinbarte Leistungen, die er zuvor erbracht hat, das genehmigte Entgelt nachträglich zu verlangen.
Der zweite Punkt der Klage des Unternehmens gegen die Beschlüsse der Regulierungsbehörde wurde allerdings abgewiesen. Damit wird der Telekom AG untersagt, weiter eine Vertragsklausel zu verwenden, nach der die Leistungspflicht erst ab dem Ergehen der Entgeltgenehmigung besteht.
Das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet den Telekommunikations-Riesen dadurch zur sofortigen Gewährung des Netzzugangs. Der Konzern sei grundsätzlich bereits ab Vertragsschluss zur Leistungserbringung verpflichtet, so das Bundesverwaltungsgericht.
Bereits im Dezember 2003 war die Deutsche Telekom mit einer Klage gegen Beschlüsse der Regulierungsbehörde vor das Bundesverwaltungsgericht gegangen. Damals lehnte das Gericht die Klage ab und verpflichtete den Konzern zur Öffnung der Ortsnetze für Mitbewerber, so genannte „Reseller“.
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