Seit 2001 ist es dem FBI in den USA erlaubt, als Folge der Anschläge vom elften September nahezu die gesamte Kommunikation der US-Bürger zu überwachen. ISPs und Telefongesellschaften müssen auf Anfrage der Behörde unter anderem Anschriften, Anruflisten, Betreffzeilen von E-Mails und sogar Listen der aufgesuchten Webseiten übergeben, ohne den Betroffenen vorher zu informieren.
Dabei wird stets im Geheimen vorgegangen. Das FBI schickt einem Unternehmen einen „National Security Letter“ (NSL). Allein die Existenz dieses Schreibens darf das Kommunikationsunternehmen dann „niemals irgend jemandem“ gegenüber erwähnen. Und perfiderweise verstößt genau das gegen das Recht auf Freie Meinungsäußerung, befand nun Bezirksrichter Victor Marrero. Er stellte aber auch fest: „Nur die verwegensten und todesmutigen Empfänger eines NSL würden nicht davor zurückschrecken, einen Anwalt oder eine andere Person aufzusuchen, die sie beraten könnte.“ Widerstand gegen das FBI selbst sei auch keine Option, meinte der Richter.
Geklagt hatte im April die „American Civil Liberties Union“ (ACLU). Im Verlauf des Verfahrens kam auch zutage, dass bereits Hunderte solcher NSLs an Firmen versandt worden waren.
Zwar ist es für US-Behörden schon immer leichter als beispielsweise in Deutschland, personenbezogene Daten von Providern zu erhalten. Seit dem Patriot Act genügt jedoch die Angabe des FBI, dass die Ermittlungen terroristische Aktivitäten betreffen, um ohne einen Gerichtsbeschluss dafür die Herausgabe der Daten zu erzwingen.
Kritiker des Gesetzes befürchten unter anderem, dass diese Macht des FBI für politische Kampagnen missbraucht werden könnte – etwa, indem man die Identität der Verfasser von sonst anonymen Web-Tagebüchern (Blogs) bei missliebigen Kommentaren ermitteln lässt.
Die Einstweilige Verfügung des jüngsten Urteils zum Patriot Act wird erst in neunzig Tagen wirksam. Richter Marrero hatte dies angeordnet, um der Regierung Zeit für eine Berufung zu geben. Das Justizministerium teilte am Mittwoch mit, dass man das Urteil derzeit studiere.
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