Der Österreichische Oberste Gerichtshof hat sich erstmals mit der Rechtslage von Individualsoftware beschäftigt. Einer jüngsten Entscheidung zufolge besteht für speziell angefertigte Programme für nur eine oder wenige Anwendungsfälle im Zweifelsfalle keine Pflicht zur Herausgabe des Quellcodes. Der Leiter des europäischen Zentrums für E-Commerce und internetrecht (e-center), Wolfgang Zankl, unterstützt diese Bestimmung, weist aber darauf hin, dass es wichtig sei die rechtsunsichere Lage der Informationstechnologie klarer durch eindeutige Regelungen zu definieren. Bisher war in Österreich nicht eindeutig festgelegt, ob und inwieweit beim Erwerb von Software auch ein Recht auf den Quellcode besteht.
Eine klare Regelung gab es bislang nur für Standardsoftware, deren Vertrieb keine Herausgabepflicht des Quellcodes mit sich bringt. Im Falle der Individualsoftware hängt die Herausgabepflicht in erster Linie von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Gibt es keine explizite Vereinbarung über den Quellcode, hat der Hersteller das Recht, diesen bei sich zu behalten. „Wenn man schlau ist, regelt man das natürlich genau im Vertrag. Für den Käufer ist der Quellcode vor allem bei Anpassungen und Abänderungen des Programms von Nutzen“, erklärt Niki Haas, Administrator des e-center. Das OGH-Urteil sei maßgeblich dafür, wie es in Zukunft mit Quellcodes sein wird, so Haas.
Die Entscheidung kommt Programmieren und Herstellern deutlich entgegen und stützt sich vor allem auf die Wahrung von Copyrights. „Die Offenlegung von Quellcodes bringt natürlich immer die Gefahr des Missbrauchs mit sich. Im Quellcode steckt das ganze Know-how des Unternehmens“ , sagt Haas im Gespräch mit pressetext. Inzwischen würden jedoch auch große Konzerne wie Microsoft bei ihrer Standardsoftware teilweise Abschnitte des Quellcodes mitliefern, damit die User die Programme besser einsehen können. Das geschieht allerdings freiwillig, es gibt keine Standardsoftware bei der ein Quelltext herausgegeben werden muss.
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