Viele Firmen und Privatleute, aber auch Selbstständige verschicken ihre E-Mails ohne Verschlüsselung und damit offen wie eine Postkarte. Nur wenige wissen, dass das nicht nur teuer werden kann, sondern sogar eine Freiheitsstrafe droht, wenn hier fahrlässig Amts- oder Berufsgeheimnisse verletzt werden. Ein Arzt, der Patientendaten per Mail offen verschickt, begeht eine Straftat. Aber auch jeder, der beispielsweise mit öffentlichen Geldern Forschung betreibt, muss seine Daten schützen. Was für die „Verschwiegenheitsverpflichtung von Privatgeheimnissen“ (§ 203 StGB) gilt, greift auch bei „Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen“ (§ 17 UWG). Auch wer seine Kundendaten von einem Dienstleister pflegen lässt, sollte dem sehr gut auf die Finger schauen und in den Verträgen den Datenschutz regeln, sonst begeht er eine strafbare Unterlassung.
Es wird geprüft!
Das KonTraG ist nun schon fast acht Jahre alt und dennoch sind die grundsätzlichen Pflichten zur Internet- und E-Mail-Nutzung im Unternehmen nur wenigen bekannt. Speichert warnt jedoch vor Nachlässigkeit: „Es ist eine langsame Entwicklung, aber die Wirtschaftsprüfer haben massiv IT-Sachverstand aufgerüstet in den letzten Jahren.“ Und auch Prozesse häufen sich, in denen IT eine Rolle spielt, auch wenn hier noch oft der technische Sachverstand bei Gericht ein Problem ist. Eine Frage, die auf dem Forum alle interessierte: Ist eine E-Mail eigentlich ein Beweis? Die Antwort ist einfach: Nur, wenn sie mit einer qualifizierten, digitalen Unterschrift versehen ist. Dass es so etwas wie SMTP-Spoofing gibt, hat sich in den Gerichtssälen nämlich schon herumgesprochen.
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