Der Bundesgerichtshof die Freisprüche im Mannesmann-Prozess aufgehoben und das Verfahren an eine andere Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen. Dort muss über die Anklagevorwürfe neu verhandelt und entschieden werden.
Im Prozess geht es um die umstrittene Ausschüttung von Prämien und Pensionen von mehr als 50 Millionen Euro, die bei Übernahme von Mannesmann durch Vodafone gezahlt wurden. Zu den Angeklagten zählen Deutsche-Bank-Chef Josef Ackermann, der ehemalige Mannesmann-Chef Klaus Esser, der frühere Aufsichtsratsvorsitzende Joachim Funk und der frühere IG-Metall-Vorsitzende Klaus Zwickel.
Das Landgericht Düsseldorf hatte die Angeklagten vom Vorwurf der Untreue zum Nachteil von Mannesmann sowie vom Vorwurf der Beihilfe zur Untreue freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft hatte gegen das Urteil Revision eingelegt.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die Vermögensbetreuungspflicht in der Übernahmesituation durch die Bewilligung der Sonderzahlungen im Sinne des Untreuetatbestandes verletzt wurde, weil diese Mannesmann keinen Vorteil brachten. Die honorierten Leistungen seien bereits durch die dienstvertraglichen Vergütungen abgegolten gewesen.
Keinen Bestand hat auch die Auffassung des Landgerichts, die Angeklagten Ackermann und Zwickel hätten sich bei der Bewilligung der an Funk gezahlten Anerkennungsprämie in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden. Die Rechtswidrigkeit einer willkürlichen Sonderzahlung in Millionenhöhe hätte sich allein aufgrund des Wunsches des Begünstigten als offensichtlich aufdrängen müssen.
Die Freisprüche hinsichtlich der Abgeltung der Pensionsansprüche wurden aufgehoben, weil die vom Landgericht getroffenen Feststellungen so lückenhaft seien, dass nicht überprüft werden könne, ob die Präsidiumsmitglieder die Grenzen des unternehmerischen Ermessens überschritten und deshalb Mannesmann pflichtwidrig geschädigt haben.
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