Das Bundesverfassungsgericht hat am heutigen Donnerstag das Fernmeldegeheimnis eingeschränkt: Bei Hausdurchsuchungen dürfen auch Mobiltelefone und Computer samt E-Mails unter die Lupe genommen werden. Bisher war dies nur möglich, wenn Verdacht auf eine erhebliche Straftat besteht.
Konkret ging es bei dem Fall um eine Hausdurchsuchung von Februar 2003, die bei einer Heidelberger Richterin durchgeführt worden war. Diese soll Informationen über einen brisanten Terror-Fall an Journalisten weiter gegeben haben. Eine Überprüfung des Dienst-Telefons brachte jedoch kein Ergebnis in dieser Richtung. Aus diesem Grund wurde die Juristin mit einer Hausdurchsuchung konfrontiert, bei der auch E-Mails und Handy-Telefonate überprüft wurden.
Dagegen wehrte sich die Richterin. Ihrer Beschwerde beim Verfassungsgericht gaben die obersten Gesetzeshüter nun zwar recht, schränkten jedoch zugleich auch das Fernmeldegeheimnis weiter ein: War es früher nur beim Verdacht auf schwere Straftaten gestattet, auch E-Mails und Handy-Verbindungsdaten zu überprüfen, soll dies nun leichter möglich sein. Allerdings muss im Durchsuchungsbeschluss festgehalten sein, welche Art von Daten und welcher Zeitraum untersucht werden darf: „Dabei ist vor allem an die zeitliche Eingrenzung der zu suchenden Verbindungsdaten zu denken oder an die Beschränkung auf bestimmte Kommunikationsmittel, wenn die Auffindung verfahrensrelevanter Daten in anderen Endgeräten des Betroffenen von vornherein nicht in Betracht kommt“, heißt es in dem Urteil, das auch online nachgelesen werden kann.
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