Auch für die Nutzung und Weiterverwendung von frei verfügbarer Open-Source-Software gelten klar festgelegte Nutzungsbedingungen. Um Unternehmen über rechtliche Fragen und etwaige juristische Konsequenzen im Falle der Missachtung aufzuklären, hat der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (Bitkom) nun einen Leitfaden zu diesem Thema herausgebracht. Dieser soll Tipps geben, wie Unternehmer frei verfügbare Software juristisch einwandfrei nutzen und weiterverwenden können.
„Das Recht, freie Software zu nutzen, ist eben keine Befreiung von sämtlichen Pflichten“, meinte Bitkom-Vizepräsident Heinz Paul Bonn anlässlich der Veröffentlichung. Der Leitfaden erkläre, wie Unternehmen klare Regeln für die Nutzung freier Software festlegen, vorhandene Verträge überprüfen und die Mitarbeiter im korrekten Umgang mit Open-Source-Software schulen könnten, so Bonn. Bauen Unternehmen freie Software in ihre eigenen verkäuflichen Produkten ein, so zieht dies im Normalfall die Konsequenz nach, dass auch der Quellcode sowie der Lizenzvertrag der neuen Software offen gelegt werden muss.
Die lizenzwidrige Verwendung von Open-Source-Software in kommerziell vertriebenen Applikationen ist von der Open-Source-Community schon längst aufgegriffen worden. So versucht beispielsweise das privat betriebene Projekt gpl-violations.org seit mehreren Jahren Unternehmen zum Einlenken zu bewegen, die freie Software lizenzwidrig in ihren Produkten verwenden. Die Liste der vom gpl-violations.org-Projekt aufgegriffenen Fälle ist mittlerweile auf eine Anzahl von über 100 gewachsen.
Um etwaige Rechte der Open-Source-Autoren durchzusetzen schreckt die Initiative auch nicht vor dem Gang zum Gericht zurück. Im Normalfall enden die meisten Fälle aber mit einer außergerichtlichen Einigung. „Uns geht es in erster Linie darum, die Kommunikation zwischen der Open-Source-Community und kommerziellen Anwendern zu verbessern“, meinte der Leiter des Projekts, Harald Welte, am Rande der diesjährigen Open-Source-Konferenz Oscon. „Am Ende des bisweilen mühseligen Unterfangens steht in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle daher auch eine außergerichtliche Einigung, mit der sich kommerzielle Anbieter verpflichten, Quellcode, Lizenztext sowie ein Angebot zur Quellcodeabgabe öffentlich zugänglich zu machen“, so Welte.
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