Harry-Potter-Autorin Joanne K. Rowling hat in zweiter Instanz eine einstweilige Verfügung gegen Ebay Indien erwirkt. Laut einer Anordnung des Hohen Gerichtshofs in Delhi vom 24. Januar darf das indische Internet-Auktionshaus vorerst keine unautorisierten E-Book-Ausgaben von Rowlings Büchern mehr anbieten, „bis der Fall endgültig geklärt ist“. Allerdings bleibt je nach Auslegung des Urteils unklar, ob es sich dabei um eine offizielle Unterlassungsverfügung handelt oder nicht.
Rowling und Warner Bros. als Produzent der Harry-Potter-Filme hatten bereits 2004 in Indien Klage gegen mehrere Ebay-Händler und gegen Ebay selbst eingereicht, weil illegale E-Book-Kopien auf Baazee.com, der Vorgängerseite von Ebay Indien, aufgetaucht waren. Am 16. November 2004 folgte Richter Mukul Mudgal vom Hohen Gerichtshof in Delhi jedoch dem Ersuchen des Ebay-Anwalts A.S. Chandhiok und lehnte den Antrag auf eine offizielle Unterlassungsverfügung in erster Instanz ab. Chandhiok argumentierte, dass es keinen Anlass für eine Unterlassungsverfügung gebe, weil Ebay alle fraglichen Verkäufer sowie deren Werbung und Auflistung der unautorisierten E-Books freiwillig von der Baazee-Seite entferne.
Ebay-Sprecherin Nichola Sharpe wollte auch bei dem nun in zweiter Instanz gefällten Urteil von Richter A.K. Sikri nicht von einer offiziellen Unterlassungsverfügung sprechen. Der Wortlaut des Urteils lege vielmehr nahe, dass eine solche Verfügung aufgrund der freiwilligen Überwachung durch Ebay nicht notwendig sei, sagte Sharpe.
Die Gegenseite sieht das jedoch anders: Das Gericht habe seine Meinung zu einer offiziellen Unterlassungsverfügung geändert und sie am 24. Januar gegen Ebay und die Schwarzhändler erlassen, erklärte der Anwalt der Kläger, Akash Chittranshi. Mehr Klarheit soll eine für den 28. Mai angesetzte Anhörung bringen, in der die Zeugen der Kläger im Kreuzverhör stehen.
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